Begr. f. d. Erzwingung einer Anordnung, insb. einer richterlichen. Im zivilrechtlichen Bereich erfolgt die V. aufgrund von Vollstreckungstiteln im Wege der Zwangsvollstreckung. Im strafrechtlichen Bereich erfolgt die V. durch die zwangsweise Durchsetzung eines rechtskräftigen Strafspruchs; Vollstreckungsbehörde ist dabei die Staatsanwaltschaft.
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