Das Urheberrecht hat im Zeitalter der Informationstechnologie an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen. Multimediale Werke, Computerprogramme und Datenbanken können urheberrechtlich geschützt sein. Der Urheberrechtsschutz entsteht unter zwei Voraussetzungen: 1) Es muss ein urheber- rechtlich schutzfähiges Werk geschaffen werden. 2) Dieses muss das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung sein. Der Werkbegriff umfasst Sprachwerke (Texte, Reden und Computerprogramme), Musikwerke, Pantomime und Tanzkunst, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke, Filmwerke, wissenschaftliche und technische Darstellungen, Sammelwerke und Datenbanken. Der Rechtsschutz entsteht durch die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers ohne Eintragung in ein öffentliches Register. Der in der Computerbranche u.a. verwendete Schutzrechtsvermerk (©, Autor, Jahr) bedeutet, dass jemand ein Recht an dem Werk für sich beansprucht. Der Urheber genießt Persönlichkeitsrechte, z.B. das Recht der Veröffentlichung und der Anerkennung seiner Urheberschaft. Zudem erhält er aber Verwertungsrechte an seinem Werk, die er durch Lizenzvergabe wirtschaftlich nutzen kann. Zu den Rechten der körperlichen Verwertung des Werks gehören die Vervielfältigung, die Verbreitung und die Ausstellung. Zu den Rechten der unkörperlichen Verwertung gehören die Rechte der öffentlichen Wiedergabe. Es handelt sich um Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechte, das Senderecht (einschließlich der europäischen Satellitensendung und der Kabelweitersendung) und das Recht der Wiedergabe des Werks durch Bild- oder Tonträger und Funksendungen. Die Verwertung erfolgt teils durch den Urheber, teils durch Wahrnehmungsgesellschaften, z.B. Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Die Nutzung des Urheberrechts muss durch den Urheber selbst oder eine Verwertungsgesellschaft erlaubt werden, falls keine privilegierte Nutzungsart vorliegt. Diese Erlaubnis wird im Rahmen eines Lizenzvertrags erteilt. Als privilegierte Nutzungsarten gelten z.B. die Vervielfältigung für Zwecke der Berichterstattung oder zum privaten Gebrauch und die Zitierfreiheit für Sprach- und Musikwerke. Auch die neuen Nutzungsarten im Internet, die Digitalisierung der Werke und ihre Verwendung auf CD-ROM müssen lizenziert werden. Das Urheberrecht genießt durch internationale Abkommen fast weltweite Anerkennung. Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
[s.a. Schutzrechte, gewerbliche] Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) existiert in seinen Grundzügen seit dem 9. September 1965 und wurde zuletzt am 1. September 2000 geändert.
Unter den Schutz des Urheberrechts fallen folgende Werke:
- Sprachwerke, z.B. Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Alle diese Werke sind durch das Gesetz geschützt, solange sie persönliche und geistige Schöpfungen sind. Auch Datenbanken, Adressbücher und Gebrauchsanweisungen sind urheberrechtlich geschützt, unabhängig von ihrer geistigen Schöpfungshöhe. Nicht geschützt sind hingegen zum Beispiel Nachrichten und Pressemitteilungen, die lediglich Tatsachen wiedergeben.
Das Urheberrecht knüpft am die Person des Urhebers des neuen Werkes an. Deshalb können Urheberrechte nur bei natürlichen, nicht aber bei juristischen Personen liegen. So kann beispielsweise kein Urheberrecht bei einem Unternehmen liegen, bei dem der »Schöpfer« lediglich angestellt ist. Es hat auch allein der Urheber das Recht zu entscheiden, ob und in welcher Form sein Werk veröffentlicht wird.
Der Urheber eines Werkes kann seine Verwertungsrechte auch an andere Personen in Form von Nutzungsrechten übertragen. Auch die Übertragung an Firmen, also an juristische Personen, ist möglich. Zu beachten ist aber, dass die zu übertragenen Rechte im Zeitpunkt der Übertragung bekannt und konkret benannt sein müssen.
Grundsätzlich ist im Urheberrecht zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten zu unterscheiden: Räumt ein Urheber einer anderen Person nur das einfache Recht ein, das Werk für einen ganz bestimmten Zweck zu nutzen, kann der Urheber das Recht auch weiterhin an andere Personen übertragen. Räumt der Urheber einer anderen Person aber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, hat diese Person das alleinige Nutzungsrecht, auch unter Ausschluss des Urhebers.
Durch das Urheberrechtsgesetz soll die Persönlichkeit des Urhebers geschützt werden; er allein soll bestimmen dürfen, was mit seinem Werk passiert. Bei bestimmten Nutzungsarten kommt es aber zu Einschränkungen: Es ist erlaubt, Vervielfältigungen im privaten oder sonstigen Gebrauch herzustellen, wenn dies zum eigenen wissenschaftlichen Verwenden, zur Aufnahme in ein eigenes Archiv oder zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen notwendig ist.
Das Urheberrecht an einem Werk besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers; sind an einem Werk mehrere Urheber beteiligt, besteht das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden. Für Datenbanken gilt allerdings eine kürzere Schutzfrist von nur 15 Jahren. Eine neue Bedeutung erhält des Urheberrecht im Zusammenhang mit der Verbreitung des Internet. Hier ergibt sich eine völlig neue Problematik, was den Schutz geistigen Eigentums angeht.
Allgemein gestattet das Urheberrecht, Vervielfältigungen im privaten oder sonstigen Gebrauch herzustellen, wenn dies zum eigenen wissenschaftlichen Verwenden, zur Aulnahme in ein eigenes Archiv oder zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen notwendig ist. So kann es auch beim Abrufen und Speichern von Web Sites zu Einschränkungen des alleinigen Bestimmungsrechts des Urhebers kommen.
Bei dem Abruf einer Web Site wird ein »Original« in den Arbeitsspeicher des Computers kopiert und auf dem Bildschirm dargestellt, so dass eigentlich schon ein zustimmungspflichtiger Vervielfältigungsvorgang gegeben ist, für den ein Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer geschlossen werden müsste. Auch das Speichern von Web Sites müsste in Anwendung des Verbreitungsrechts durch den Urheber genehmigt werden.
Das Urheberrechtsgesetz sieht jedoch für diesen Fall vor, dass kein Vertrag zwischen Urheber und Internet-Nutzer besteht, und, dass im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung die zeitweilige und dauerhafte Vervielfältigung zustimmungsfrei ist. Eine besondere Problematik ergibt sich in diesem Zusammenhang allerdings mit dem Herunterladen von z.B. Musikstücken bzw. mp3-Dateien aus dem Internet. Hier sieht das Urheberrecht folgende Regelungen vor:
- Erlaubt ist die Verbreitung von eigenen Musikstücken.
- Erlaubt ist auch die mp3-Erstellung von gekauften Tonträgern. Durch den Kauf erwirbt der Käufer die Nutzungsrechte an dem Tonträger.
- Erlaubt ist ferner die Weitergabe der erworbenen Tonträger kostenlos an den privatesten Freundeskreis. Dieser Kreis ist allerdings eng definiert, unregelmäßiger Kontakt genügt i.d.R. nicht.
- Erlaubt ist ebenfalls das Herunterladen von mp3-Dateien aus dem Internet. Dies gilt selbst für urheberrechtlich geschützte Musikstücke. Abgesehen von wirtschaftlichen Schäden, die der Mu-sikrndustrie zugefügt werden, liegt in diesem Fall kein Straftatbestand vor.
- Nicht erlaubt ist allerdings das Verbreiten von urheberrechtlich geschützter Musik. Dies gilt sowohl bezüglich einer Verbreitung über das Internet als auch über den privaten Freundeskreis hinaus. Derjenige, der auf seiner Web Seite Musik ohne Genehmigung des Urhebers zum Download anbietet, verstößt gegen das Urhebergesetz und kann vom Urheber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang die entscheidende Frage, ob ein Internet-Nutzer seine mp3-Daten schon dadurch verbreitet, dass er sich auf den Server z.B. einer Musiktauschbörse einloggt, denn diese Anbieter erstellen i.d.R. eine Datenbank mit mp3-Dateien, die sich auf der Festplatte des Nutzers befindet. Aus dieser Datenbank können sich dann andere Nutzer mp3-Dateien herunterladen. Somit wird häufig die Auffassung vertreten, dass mit dem bloßen Einloggen selbst noch kein widerrechtliches Verbreiten vorliegt (vgl. Schilling, 2000, S. lff.).
1. im objektiven Sinn: Inbegriff derjenigen Rechtsnormen, die den Schutz kultureller Geistesschöpfungen regeln (Urheberrechtsgesetz vom 9. 9. 1965; BGBl I, S. 1273). 2. im subjektiven Sinn: Berechtigung des Werkschöpfers (Urhebers) an seinem Geisteswerk. Als zeitlich begrenztes Ausschliesslichkeitsrecht erlischt es grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Verletzung des Urheberrechts hat straf- und schadensersatzrechtliche Folgen. Literatur: Hubmann, H./Rehbinder, M., Urheber-und Verlagsrecht, 7. Aufl., München 1991.
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