neben Verfügungsrechten ein Bestandteil der Eigentumsrechte. Sie betreffen das Recht, sich Erträge aus Gebrauch und Verkauf knapper Güter (einschl. Arbeitsvermögen) anzueignen, sowie die Verantwortlichkeit für die Wertänderungen, die durch die Güterverwendung entstehen.
Bei Immobilieninvestitionen auf fremdem Grundstück werden diese nach BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Nach §§ 287 ff. ZGB der ehemaligen DDR war es möglich, dingliche Rechte an Grundstücken zu bestellen, mit der Folge, dass der Nutzungsberechtigte Gebäude in eigenem Eigentum auf einem Grundstück errichten konnte, ohne dass diese wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wurden. Der Einigungsvertrag als Grundlage der Vereinigung der beiden deutschen Staaten legt fest, dass derartige Nutzungsrechte, trotz der anderslautenden Regelung im BGB, erhalten werden.
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