Zum Recht der Medien gehören Presse, Rundfunk und Fernsehen. Es handelt sich um ein Spezialgebiet des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Rechtsgrundlage für die Meinungs- und Informationsfreiheit ist Artikel 5 GG. Danach sind die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet. Infolge der Entwicklung in der Informationstechnologie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen den elektronischen Medien angepasst worden. Das Medienrecht schließt heute auch die Online-Mediendienste ein. Da die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt, ist neben dem Rundfunk-Staatsvertrag der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) entstanden. Mediendienste sind an die Allgemeinheit gerichtete Informations- und Kommunikationsdienste.
Sie sind von Telediensten zu unterscheiden, die zur Individualkommunikation gehören und dem Telekommunikationsrecht zuzuordnen sind. In Online-Diensten können beide Angebote nebeneinander vorkommen. Der MDStV enthält die grundsätzliche Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung. Es ist wie im Presserecht eine verantwortliche Person zu benennen, soweit journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote verbreitet werden. Angebote in Mediendiensten unterliegen einer Inhaltskontrolle. Sie sind unzulässig, wenn darin zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert wird und Bevölkerungsgruppen wegen ihrer nationalen, rassischen oder religiösen Zugehörigkeit zu einer Gruppe verächtlich gemacht werden. Auch Verstöße gegen die Menschenwürde, gewalt- und kriegsverherrlichende Inhalte, pornografische oder gegen den Jugendschutz verstoßende Inhalte sind unzulässig.
Das Trennungsgebot zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten muss beachtet werden. Es besteht ein Recht auf Gegendarstellung. Die Haftung von Mediendiensten nach dem MDStV entspricht der Regelung für Teledienste. Die Anbieter von Mediendiensten sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzten verantwortlich. Sie haben für Verstöße gegen das Strafrecht ebenso einzustehen wie für Verletzung des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Datenschutz-rechts. Soweit sie lediglich den Zugang zur Nutzung fremder Inhalte anbieten, sind sie nicht verantwortlich. Allerdings besteht eine Haftung für fremde Inhalte, wenn der Diensteanbieter von diesen Inhalten Kenntnis hat und es technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Für Mediendienste bestehen besondere Vorschriften über den Datenschutz und die Aufsichtsbehörden.
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