Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der erstmals aus freien Wahlen hervorgegangenen Regierung der DDR zur Herstellung der staatlichen Einheit. Einen "ersten bedeutsamen Schritt" hierzu bildete der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. 5. 1990 (Präambel). Mit ihm wurden zum 1. 7. 1990 ein einheitliches Währungsgebiet mit der DM als gemeinsamer Währung und die Soziale Marktwirtschaft als gemeinsame Wirtschaftsordnung mit einer entsprechenden Arbeitsrechtsordnung und einem umfassenden System der sozialen Sicherung eingeführt. Des weiteren enthielt der Vertrag eine Reihe von Bestimmungen über die Umgestaltung des Staatshaushaltes und die Anpassung des Finanzsystems an das der Bundesrepublik. Beide Vertragsparteien bekannten sich zur "freiheitlichen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundordnung" (Art. 2). Damit wurden alle wesentlichen Freiheitsrechte des - Grundgesetzes der Bundesrepublik für die DDR als unmittelbar geltendes Recht verbindlich, und die Bundesrepublik übernahm Hoheitsbefugnisse, staatliche Kompetenzen und insb. Gesetzgebungskompetenzen für das Gebiet der DDR. Der entscheidende Schritt zur Herstellung der Einheit Deutschlands folgte mit dem zweiten Staatsvertrag, dem "Einigungsvertrag" vom 31. 8. 1990, nachdem die Volkskammer der DDR am 23. 8. 1990 den Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland als gleichberechtigter Partner, aber unter deren Konditionen (Art. 23 GG) beschlossen hatte. Damit verzichtete man auf die Möglichkeit gemäss Art. 146 GG, aus den beiden Staaten ein neues Staatsgebilde mit neuer Verfassung zu schaffen. Nach der Zustimmung der vier Siegermächte des Zweiten Weltkrieges ("2 + 4"-Vertrag vom 12. 9. 1990) trat der Einigungsvertrag am 3. 10. 1990 in Kraft. Aus der ehemaligen DDR wurden die fünf neuen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das um die Ostbezirke erweiterte Land Berlin. Seither gilt für sie — mit einigen befristeten Ausnahmen — grundsätzlich Bundesrecht. Neben den umfangreichen, im Einigungsvertrag festgelegten Übergangsregelungen auf den Gebieten Staatliche Ordnung, Öffentliche Finanzen, Arbeits- und Sozialwesen, Umweltschutz, Kultur, Wissenschaft und Sport kommt dem "Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen" (Anl. II, Kap. III B I 1 u. 2) besondere Bedeutung zu. Hiernach gilt für Vermögenswerte, die seit 1949 entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden, der Grundsatz der Rückübertragung vor Entschädigung. Dies war die Grundlage für die Wiederherstellung des Privateigentums und damit für den Aufbau einer funktionierenden Marktwirtschaft in den neuen Bundesländern.
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