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Privateigentum

Ausprägungsform der Eigentumsordnung, bei der die Eigentumsrechte an Gütern privaten Wirtschaftssubjekten zugeordnet sind. Wirtschaftssubjekte können aus einer Einzelperson bestehen oder aus einer Personengruppe, die als Eigentumsgemeinschaft auftritt. Privatrechtliche Formen von Eigentumsgemeinschaften finden sich bei Genossenschaften, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, bei Erbengemeinschaften und bei ehelichen Gütergemeinschaften. Exklusive Eigentumsrechte implizieren eine eindeutige Zuordnung der positiven und negativen Handlungsfolgen auf den Eigentümer sowie die Möglichkeit, Eigentumsrechte an Gütern aufzuteilen und anderen Personen zu übertragen. Bei Delegation werden die Verhaltensweisen der Beauftragten im Interesse der Eigentümer kontrolliert (Eigentümerkontrolle). Da Kontrollen für die Eigentümer mit Kosten verbunden sind, werden Eigentumsrechte so lange delegiert, bis die Kontrollkosten die Erträge aus der Delegation überschreiten. Im Gegensatz zum Kollektiveigentum ist Privateigentum dadurch gekennzeichnet, dass die Nutzungsrechte und die Verfügungsrechte an Gütern für alle Personen gleichermassen gelten und keine speziellen Gebote oder Ziele enthalten (Allgemeinheitsprinzip). Allgemeine Regeln bestehen vielmehr in Form genereller Verbote, die individuelle Handlungsspielräume eingrenzen.   

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