Die Eigentumsordnung ist ein konstituierendes Element der Wirtschaftsordnung. Grundsätzlich gibt es das Privateigentum oder gesellschaftliches Eigentum (Kollektiveigentum) an den Produktionsmitteln.
In Deutschland ist nach Art. 14 Grundgesetz (Abs. 1) das Privateigentum grundsätzlich gewährleistet. Produktionsmittel können zum Wohl der Allgemeinheit — aber immer nur auf der Grundlage eines Gesetzes — vergesellschaftet werden. In Art. 14 Grundgesetz (Abs. 2) wird festgelegt: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Auch in der Theorie der Property Rights spielt die Eigentumsordnung eine maßgebliche Rolle: Es geht dabei zunächst um rechtlich, sittlich und institutionell festgelegte Handlungs- und Verfügungsrechte über knappe Güter. Die Existenz und Sicherung der Eigentumsrechte ist eine Voraussetzung für das Funktionieren von Arbeitsteilung und Gütertausch in modernen Volkswirtschaften. Sie können zeitlich befristet sein, belastet werden und an bestimmte Personen oder Personengruppen gebunden sein sowie an andere weitergegeben werden. In ihrer Gesamtheit bestimmt die Ausgestaltung der Property Rights die Eigentumsordnung.
s. Art. Grundgesetz Übersicht
Gesamtheit an rechtlichinstitutionellen Regeln der Zuordnung von Handlungsrechten an wirtschaftlichen Gütern (einschl. Arbeitsvermögen) auf Dispositionsberechtigte. Handlungsrechte sind Eigentumsrechte, weil sie als rechtlich, sittlich und institutionell sanktionierte Ansprüche die Zuständigkeit von Personen hinsichtlich der Verfügung über knappe Güter und deren Nutzung festlegen. Da eine direkte Zuordnung solcher Nutzungs- und Verfügungsrechte Handlungsbeschränkungen für nichtberechtigte Personen impliziert, regelt die faktische Ausgestaltung der Eigentumsordnung massgeblich den Zugang zu wirtschaftlichen Entscheidungen. Insofern bildet die Eigentumsordnung neben der Planungsordnung eine wesentliche Komponente der Wirtschaftsordnung. Ermöglicht die Eigentumsordnung keine exklusive Verfügung über Güter und keine exklusive Nutzung der Gütererträge durch Personen oder Personengruppen, besteht eigentumsrechtliche Anarchie. Diese verursacht jedoch erhebliche gesellschaftliche Wohlfahrtsverluste. Weil in diesem Falle kaum eine Möglichkeit besteht, den einzelnen Wirtschaftssubjekten die Folgen ihrer jeweiligen Handlungen zuzuordnen, besteht ein Anreiz zur übermässigen Nutzung vorhandener Res- sourcen und wenig Neigung zur Neuproduktion von Gütern. Für selbstgenutzte Güter entstehen den betreffenden Personen bei eigentumsrechtlicher Anarchie Kosten für die gewaltsame Aneignung von Gütern, Kosten für die Sicherung gegen Raub sowie Nutzeneinbussen als Folgen permanenter Unsicherheit. Aufgrund ihrer positiven Wohlfahrtseffekte haben sich daher Eigentumsrechte an knappen Gütern in nahezu allen Wirtschaftsordnungen durchgesetzt. Sie sind entweder Einzelpersonen oder Personengesamtheiten zugeordnet. Dementsprechend lassen sich als Grundformen der Eigentumsordnung Privateigentum und Kollektiveigentum unterscheiden. Innerhalb dieser Grundformen bestehen verschiedene Ausprägungsmöglichkeiten von Eigentumsrechten. H. Literatur: Leipold, H., Wirtschafts- und Gesellschaftssysteme im Vergleich, 5. Aufl., Stuttgart 1988. Willgerodt, H., Eigentumsordnung (einschl. Bodenordnung), in: HdWW, Bd. 2, Stuttgart u.a. 1980, S. 174 ff.
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