im umfassenden Sinne die Ausgestaltung der Eigentumsrechte. Zusammen mit der Form der Lenkung des Wirtschaftsprozesses determiniert sie die Wirtschaftsordnung. Im engeren Sinne versteht man unter Eigentumspolitik alle Massnahmen, die darauf gerichtet sind, bestehende Eigentumsrechte zu verändern. Sie ist so verstanden nicht mit der Vermögenspolitik gleichzusetzen, die innerhalb der Eigentumsordnung die Bildung und Verteilung von Vermögen beeinflussen will. Da Eigentum Handlungsrechte gewährt, kann man Eigentumspolitik als Einschränkung und Erweiterung solcher geschützten Handlungsmöglichkeiten verstehen. Nach dem Grad der Eingriffsstärke gibt es eine ganze Skala von Massnahmen, mit denen explizit eine veränderte Eigentumsordnung angestrebt wird oder die aufgrund anderer wirtschaftspolitischer Ziele ergriffen werden und implizit eigentumspolitischen Charakter tragen. Die gröbste Form der Eigentumspolitik, die zugleich eine Vermögensumverteilung mit sich bringt, sind die Sozialisierung oder eine Bodenreform. Eigentumspolitik ist auch die gesellschaftspolitisch begründete paritätische Mitbestimmung. Zu den impliziten Massnahmen gehören öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen wie der sozialpolitisch-motivierte Mieterkündigungsschutz, das umweltpolitisch-moti- vierte Bebauungsverbot für ein Grundstück, das wettbewerbspolitisch-motivierte Kartellverbot und dessen Ausnahmeregelungen, ferner die aussenwirtschaftspolitisch-moti- vierte Einschränkung des Kapitalexports. Nahezu der gesamte Bereich der praktischen Wirtschaftspolitik ist von eigentumspolitischen Konsequenzen und Begleiterscheinungen durchdrungen.
-5 Vermögenspolitik
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