Ausgestaltung der verteilungsorientierten Vermögenspolitik, die an den vorhandenen Vermögensbeständen und nicht an den laufenden Vermögenszuwächsen ansetzt. Einer Politik der Umverteilung der bereits akkumulierten Vermögenssubstanz steht weitgehend die verfassungsrechtliche Gestaltung des Eigentums durch Art. 14 GG entgegen, der eine entschädigungslose Enteignung nicht erlaubt. Derartige Massnahmen, die i.d.R. systemverändernd sind und deshalb Eigentumspolitik im engsten Sinne bedeuten, wären etwa eine einmalige Vermögensabgabe, Bodenreform, Sozialisierung. In der Bundesrepublik Deutschland sind lediglich der Lastenausgleich und die Erbschaftsteuer als Instrumente anzusehen, mit denen in der Tendenz (auch) ein umverteilungspolitisches Ziel verfolgt wird. Der Lastenausgleich, der eine Abgabe von Vermögensbesitz zugunsten Vertriebener und Flüchtlinge darstellt, ist gleichwohl so ausgestaltet, dass er aus der Vermögensneubildung getragen werden kann. Die Erbschaftsteuer, die sich vermögenspolitisch damit rechtfertigen lässt, dass die Vermögensvererbung zur Perpetuierung einer unerwünschten Vermögenskonzentration beiträgt, ist praktisch ohne wesentliche Verteilungswirkung, weil sie aufgrund einer Reihe von Nebenzielen, vor allem familienpolitischer Art, hohe Freibeträge und starke Tarifermässigungen für nahe Familienangehörige gewährt. 3 Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbscharakter 3-6 Vermögensveränderungskonto Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Fachserie 18, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Reihe 1.3, Konten und Standardtabellen 1990, Hauptbericht, Wiesbaden 1991, S. 94ff.
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