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Lastenausgleich

ist ein Prinzip der Gesetzgebung, wonach die Kriegs- und Kriegsfolgeschäden zwischen Vertriebenen und Geschädigten und denjenigen möglichst gleichmäßig verteilt werden sollen, die ihren Besitz vollständig oder zum Teil retten konnten. Letztere müssen deshalb die sogenannte Lastenausgleichs-Abgabe an den Lastenausgleichsfonds entrichten, aus dem dann an die Geschädigten und Vertriebenen Ausgleichszahlungen geleistet werden.

ein heute hauptsächlich nur noch geschichtlich bedeutsamer Bereich der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Für Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg, mit der Vertreibung von Deutschen aus ihrer Heimat oder mit der Einrichtung neuer politischer Machtverhältnisse in den Ostgebieten des Deutschen Reichs sowie für Sparerschäden durch die Währungsreform 1948 werden staatliche Entschädigungsleistungen und Kriegsschadensrenten gewährt, ergänzend auch Beihilfen und Darlehen zum Aufbau neuer Lebensgrundlagen. Zur Finanzierung dieser Leistungen wurde ein Ausgleichsfond des Bundes geschaffen (Lastenausgleichsfonds), der durch besondere, zeitlich weit gestreckte Ausgleichsabgaben auf die zum Zeitpunkt der Währungsreform (30. 6. 1948) vorhandenen Vermögensbestände sowie auf die Währungsumstellungs- gewinne von Kreditschuldnern und ergänzend durch Zuschüsse von Bund und Ländern gespeist wurde. Zur Durchführung wurde mit den heute noch bestehenden Lastenausgleichsämtern ein besonderer Verwaltungszweig geschaffen. Diese sozialpolitische Leistung des staatlich organisierten, solidarischen Schadensausgleichs dürfte massgeblich dazu beigetragen haben, dass die soziale Integration von Millionen von Kriegsgeschädigten und Heimatvertriebenen in der Bundesrepublik Deutschland gelang und der wirtschaftliche Wiederaufbau in sozialem Frieden rasch einsetzen konnte.  

sozialer Schadensausgleich der durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse und infolge der Neuordnung des Geldwesens bei der Währungsreform aufgetretenen ungleichen Vermögensverluste. Der Gesetzgebung in der BRD (Soforthilfegesetz vom 8.8.1949 als Vorläufer; Lastenausgleichsgesetz vom 14.8.1952 mit zwischenzeitlich 31 eigentlichen LAG-Novellen sowie zahlreichen sonstigen Änderungen; Währungsausgleichsgesetz vom 27.3.1952; Feststellungsgesetz vom 21.4.1952;            Altsparergesetz vom 14.7.1953; Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vom 22.5.1965; Reparationsschädengesetz vom 12.2.1969) liegt der Gedanke zugrunde, dass diejenigen, die nichts oder nur wenig verloren hatten, aus ihrem Vermögen abgeben, um jenen zu helfen, die alles oder viel verloren hatten. Bei den Ausgleichsleistungen aufgrund von Vertreibungs-, Kriegssach-, Ost-, Sparer- und Zonenschäden handelt es sich um Leistungen mit Rechtsanspruch (Hauptentschädigung,        Kriegsschadenrente, Hausratentschädigung, Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener und Entschädigung nach dem Altsparergesetz); a) Leistungen ohne Rechtsanspruch (Eingliederungsdarlehen, Wohnraumhilfe, Leistungen aus dem Härtefonds, laufende Beihilfe etc.). Die 1979 ausgelaufenen Lastenausgleichsabgaben wurden in Form der Vermögens-, der Hypothekengewinn- und der Kreditgewinnabgabe erhoben und dem Ausgleichsfonds zugeführt. Sie brachten insges. 52,5 Mrd. DM. Der Pflicht zur Vermögensabgabe unterlagen natürliche und juristische Personen; die Höhe der Abgabeschuld betrug 50% des Einheitswerts des am 21.6.1948 vorhandenen Vermögens. Der Gesamtertrag belief sich auf 42 Mrd. DM. Die Hypothekengewinnabgabe schöpfte Schuldnergewinne aus der Umstellung von durch Grundpfandrechte gesicherten Reichsmarkverbindlichkeiten und aus der Umstellung von Grundpfandrechten am Währungsstichtag ab (Gesamtertrag rd. 8,7 Mrd. DM). Die Kreditgewinnabgabe schöpfte die durch die Währungsreform entstandenen Schuldnergewinne der gewerblichen Wirtschaft ab (Gesamtertrag rd. 1,8 Mrd. DM). Die verwaltungsmäßige und finanzielle Abwicklung des Lastenausgleichs obliegt dem Bundesausgleichsamt, dem auf Landesebene die Landesausgleichsämter und auf Kreisebene die Ausgleichsämter als Dienststelleneinheiten der Stadt- und Landkreise nachgeordnet sind. Die mit der fortschreitenden Aufgabenabwicklung seit Jahren rückläufigen Ausgaben des Ausgleichsfonds betrugen 1991 noch über 1 Mrd. DM, davon 0,8 Mrd. DM für Rentenleistungen einschl. Härtefonds und 0,1 Mrd. DM für Hauptentschädigung. Zwischen 1.4.1949 und 31.12.1991 hat der Ausgleichsfonds 136,3 Mrd. DM ausgegeben, davon 119,2 Mrd. DM an Geschädigte, den Rest für Verzinsung und Tilgung aufgenommener Kredite. 1980 wurde erstmals die Defizithaftung des Bundes gemäss Lastenausgleichsgesetz wirksam: Die Mindereinnahmen des Ausgleichsfonds sind von da ab (die Lastenausgleichsabgaben, die Zuschüsse der Länder aus der Vermögensteuer [insges. 14,2 Mrd. DM] sowie die Kreditermächtigung für den Ausgleichsfonds waren ausgelaufen) durch Zuschüsse des Bundes auszugleichen. Die Zuschüsse des Bundes (allein für 1991 waren es insgesamt 710 Mio. DM) sind seitdem die Haupteinnahmen des Ausgleichsfonds. Durch Vertrag übernahm der Bund auch die Zins- und Tilgungsverpflichtungen. Im Rahmen des Reparationsschädengesetzes sind bis 1991 aus Mitteln des Bundes 0,6 Mrd. DM gezahlt worden. Die ab 1967 festgestellten und ab 1970 entschädigten Zonenschäden kommen durch die Wiedervereinigung in Verbindung mit der Gesetzgebung zur Regelung offener Vermögensfragen weitgehend wieder in Wegfall. Die Ausgleichsverwaltung muss deshalb die hierfür geleistete Entschädigung in vielen Fällen zurückfordern. Außerdem ergibt sich wegen der vielfachen Überschneidungen der beiden Gesetzesbereiche die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen in den neuen Bundesländern. Im übrigen sind Überlegungen im Gange, die Antragsberechtigung im Lastenausgleich, die derzeit praktisch nur noch für Aussiedler aus den östlichen Vertreibungsgebieten Bedeutung hat, für Personen zu beenden, die ab einem noch festzulegenden, in der Zukunft liegenden, Zeitpunkt in der BRD eintreffen. Literatur: Schaefer, K.H. (1991)

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