Im Gemeinschaftsrecht der EG Begr. f. Einfuhrabgaben, die auf bestimmte Drittlandswaren, die nicht durch Abschöpfungen geschützt sind, erhoben werden. Dies betrifft Waren der zweiten und dritten Verarbeitungsstufe (z. B. Süßwaren), die aus landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (wie Getreide, Milch und Zucker) hergestellt wurden, deren Preise im betreffenden Exportland niedriger als im Gemeinschaftsgebiet sind. Durch solche A. wird der Unterschied zwischen höheren Agrarmarktpreisen in der Gemeinschaft und niedrigeren Weltmarktpreisen ausgeglichen.
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