imHGB (§ 89 b) abgesicherte Vergütung des Handelsvertreters bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ausgleich jener Vorteile, welche der Handelsvertreter dem Unternehmen gebracht hat und an denen er nun nicht mehr teilhaben kann, insb. den Aufbau eines Kundenstammes. Der Ausgleichsanspruch ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (Handelsvertreter, Rechnungslegung und Besteuerung): - Fortdauern erheblicher Vorteile aus dem Handelsvertretervertrag nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Bei Wiederwerbung und Erweiterung der Geschäftsbeziehungen steht kein Anspruch zu, wenn dies einer Neuwerbung des Kunden entspricht. - Vorliegen des Provisionsanspruches im Falle des Fortdauerns des VertretungsVertrages. - Billigkeit des Anspruchs unter Berücksichtigung der Vertragsdauer und der Schwierigkeit des Übergangs des Handelsvertreters in eine neue Beschäftigung. - Angemessene Höhe des maximal eines Durchschnittsverdienstes in den letzten fünfjahren. Der Ausgleichsanspruch ist nicht im voraus abdingbar und muss spätestens drei Monate nach Vertragsende geltend gemacht werden. Er gilt nicht bei schuldhaftem Verhalten des Handelsvertreters oder bei nicht durch die Unternehmung bedingter Kündigung. Bei Versicherungsvertretern gelten Sonderregelungen. Ausgleichskalkulation,Kompensationskalkulation, Mischkalkulation Bei der Ausgleichs- oder Kompensationskalkulation handelt es sich streng genommen nicht um ein Verfahren der Preiskalkulation, welches die Kosten einer betrieblichen Leistung möglichst verursachungsgerecht zu ermitteln sucht - z. B. als eine Grundlage für die Fixierung der Preisforderung für diese Leistung auf dem Absatzmarkt. Sie hat vielmehr die Aufgabe, dem einzelnen Artikel Kosten in dem Maße zuzurechnen, wie er sie angesichts der „vom Markt“ gegebenen Preise tragen kann. Die Ausgleichskalkulation hat in der Praxis des Handels eine hervorragende Bedeutung, weil v. a. Einzelhandelsbetriebe aber auch viele andere Branchen (z.B. Bankbetrieb) in ihrer Preisstellung vielfach den lokalen Branchenführern folgen („Richtungs- flügel“-TheoriederPreisbildungimHandel) und nicht die eigene Kostenkalkulation als Grundlage ihrer Preisforderungen ansehen. In diesem Fall dimensioniert die Spanne zwischen Verkaufs- und Einstandspreis den Rahmen der tragbaren Kostenbelastung, die im Extremfall für eine Ware sogar einen negativen Wert annehmen kann (Untereinstandspreis-Verkauf). Die Ausgleichskalkulation geht also von gegebenen Preisen aus und hat nicht den Zweck, einen Beitrag zu ihrer Fixierung zu leisten. Konsequenterweise gilt für dieses „Kalkulations“-Verfah- ren daher auch nicht das Verursachungs-, sondern das Tragfähigkeitsprinzip als Leitmaxime der Kostenzurechnung. Im Handel wird dieses Verfahren mit Bezug auf das komplexe Sortiment häufig als Mischkalkulation bezeichnet. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des Sor- timentes Warengruppen oder Einzelartikel gemischt, d. h. mit unterschiedlichen Handelsspannen „kalkuliert“ werden, ohne dass diese Tatsache ihre Begründung in der unterschiedlichen Kostenverursachung findet. „Hoch kalkulierte“ Waren („Ausgleichsgeber“) stehen „normal“ und „niedrig kalkulierten“ “Ausgleichsnehmern “ gegenüber, wobei im Einzelfall auch bewusst eine negative Spanne zwischen Einstands- und Verkaufspreis in Kauf genommen wird. Der Grund dafür liegt stets in marketingpoli- tischen, msb. preis- oder sortimentspolitischen, nicht in kostenrechnerischen Erwägungen. Das Ziel bestehtdarin, innerhalb des Sortiments möglichst flexibel und zielgerichtet Chancen auf dem Absatz- und Beschaffungsmarkt zu nutzen (Preispolitik). So werden bspw., um absatzmäßige Verbundwirkungen zu nutzen oder sich den Kunden gegenüber als „preisgünstig“ zu profilieren, im Sortiment Artikel zu Preisen angeboten, die nur einen niedrigen oder sogar negativen Deckungsbeitrag ermöglichen. Auf der anderen Seite werden ganze Warengruppen oder einzelne Artikel zu Preisen „kalkuliert“, die weit über der Summe aus Einstandspreis, zurechenbaren Handlungskosten und dem üblichen Gewinnaufschlag liegen. Dabei wird dann das Ziel verfolgt, besonders hohe Deckungsbeiträge als „kalkulatorischen Ausgleich“ dafür zu erzielen, dass man bei anderen Waren aus absatzpolitischen Gründen bewusst und gezielt auf Gewinn, oft sogar auf Kostendeckung verzichtet hat. Die Ausgleichs- oder Kompensationskalkulation als „Rechentechnik“ muss dabei gewährleisten, dass der Verzicht auf Kostendeckung bei einzelnen Artikeln oder Warengruppen durch eine entsprechende „Kostenanlastung“ bei anderen Sortimentsteilen ausgeglichen wird, die in den Preisen ihren Niederschlag findet (“preispolitischer Ausgleich“). Sie ermittelt die dafür erforderlichen Kalkulationsauf- und -abschläge mit Hilfe retrograder Kalkulationen und unter Zuhilfenahme globaler Deckungsbud- getsDer kalkulatorische Ausgleich kann im übrigen nicht nur über die verschiedenen Artikel, sondern auch für dieselben Artikel über die Zeit hinweg versucht werden (Preisvariation)
Literatur: Barth, H., Kosten- und Leistungsrechnung im Handel, 2. Aufl., Wiesbaden 1985. Diller, H. , Preispolitik, 2. Aufl., Stuttgart 1991. Vormbaum, H., Kalkulationsarten und Kalkulationsverfahren, 4. Aufl., Stuttgart 1977.
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