Ausprägungsform der Eigentumsordnung, bei der das Eigentum der privaten Verfügung und Nutzung entzogen ist. Je nach Zuordnung der Eigentumsrechte auf staatliche Organe, Gruppen und Kollektive oder die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder besteht Kollektiveigentum als Staats-, Genossenschafts- oder Gesellschaftseigentum. Bei letzterem ist allerdings die Anwendung des Eigentumsbegriffs problematisch, weil Eigentum eine Zuordnung von Rechten zu einer unbestimmten Vielzahl von Personen ausschliesst. Im Gegensatz zum Privateigentum bestehen beim Kollektiveigentum konkrete objekt- und zweckgebundene Regeln. Sie bestimmen, welche Güter wem zuzuweisen, für welche Zwecke sie zu verwenden und wem die damit verbundenen Handlungsergebnisse zuzuordnen sind. Konkrete Wirtschaftsordnungen mit Kollektiveigentum sind i.d.R. durch ein System der abgestuften Zuweisung der Eigentumsobjekte und Eigentumsträger gekennzeichnet. Während sich volkswirtschaftlich wichtige Ressourcen und Produktionsmittel im Eigentum des Staates befinden, können einfache Produktionsmittel Genossenschaftseigentum sein. Es besteht privates oder persönliches Eigentum lediglich an Gegenständen des persönlichen Ge- und Verbrauchs. Gesellschaftseigentum existiert in konkreten Eigentumsordnungen nur als begriffliches Konzept; de facto ist es als Gruppeneigentum spezifiziert, wobei die Verfügungs- und Nutzungsrechte in begrenztem Umfang an Betriebe und Arbeitskollektive übertragen sind.
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