(Financial Services) umfassen allgemein alle Dienstleistungen, die von Kreditinstituten, Versicherungen und sonstigen Nichtbanken angeboten werden. Dies sind insbesondere sämtliche traditionelle Formen von Bank- und Versicherungsdienstleistungen. Aufgrund der juristisch gebotenen unternehmerischen Trennung von Banken und Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1-9 KWG; § 1 Abs. 1 VAG, § 7 Abs. 2 VAG) gibt es im rechtlichen Sinne keine Möglichkeit, daß Banken oder/und Versicherer oder/und sonstige Finanzintermediäre einheitliche und umfassende Finanzdienstleistungen anbieten. Banken und/oder Versicherer können somit lediglich ihre jeweiligen originären Dienstleistungen offerieren, wodurch ? gemessen an den potentiellen Möglichkeiten und ggf. aus der Sicht des Kunden ? die angebotene Finanzdienstleistung oftmals unvollkommen erscheint. Aufgrund der inzwischen veränderten Lage an den Finanzmärkten trachten die Anbieter von Finanzdienstleistungen inzwischen danach, ein möglichst umfassendes Angebot an Finanzdienstleistungen (Allfinanz) zu offerieren.
Als Möglichkeiten bieten sich grundsätzlich folgende Wege an, wobei die Praxis inzwischen zahlreiche Varianten entwickelt hat:
? Gründung von Tochterunternehmen,
? Beteiligung an anderen Unternehmen,
? Kooperation mit anderen Unternehmen (Versicherungen oder/und Banken),
? Gründung von Tochterunternehmen sowie Praktizierung von Kooperationen,
? Beteiligungen an anderen oder/und Kooperationen mit anderen Unternehmen.
1. Financialservices. Sammel-bez.f. von Unternehmen des finanziellen Sektors der Volkswirtschaft (Financialservice-Industrie), - also Banken und Nearbanks (vor allem Versicherungen) - insges., aber auch von Nichtbanken (Nonbanks), die in diesen Bereich diversifizieren, angebotenen, i. w. S. finanziellen Dienstleistungen aller Art.
2. Nach KWG, abschliess, in § 1 Abs. 1 normiert: 1. Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräusserung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung), 2. Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), 3. Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), 4. Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten im Weg des Eigenhandels für andere (Eigenhandel), 5. Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz ausserhalb des EWR (Drittstaaten-einlagenvermittlung), 6. Besorgung von Zahlungsaufträ- gen (Finanztransfergeschäft), 7. Handel mit Sorten (Sortengeschäft), 8. Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten und Reiseschecks (Kreditkartengeschäft), es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang zu Grunde liegenden Leistung.
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