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Finanzdienstleistungsinstitut

Unternehmen, das Finanzanlagen (auch Derivate) vermittelt oder für andere verwaltet, und zwar gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ la Kreditwesengesetz, KWG). Wenn gleichzeitig Bankgeschäfte betrieben werden, gilt das Unternehmen als Kreditinstitut. Finanzdienstleistungsinstitute (FDI\'s) unterliegen den Vorschriften des Kreditwesengesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes und damit der Bankenaufsicht sowie der Wertpapierhandelsaufsicht, deren Ziel es insoweit ist, Kunden der FDI\'s vor Vermögensverlusten zu schützen sowie Mißständen und Insolvenzen im Finanzdienstleistungssektor vorzubeugen. Nicht beaufsichtigt und nicht in den formellen FDI-Begriff eingeschlossen sind v.a. die Vermittlung von Investmentzertifikaten und Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht in handelbaren Wertpapieren verbrieft sind (§§ 1 a, 2 Abs. 6 KWG). Damit bleibt ein großer Teil des freien oder »grauen« Kapitalverkehrs unbeaufsichtigt, obwohl auch hier, z.B. bei Fonds mit Neben- oder Auslandswerten oder der Vermittlung stiller Beteiligungen aus einer Fehlberatung für den Anleger Risiken entstehen können. FDI\'s bedürfen einer Betriebserlaubnis, die v.a. ausreichendes Eigenkapital sowie persönliche und fachliche Eignung der Geschäftsleiter voraussetzt (§§ 32 ff. KWG). Ihre laufende Geschäftstätigkeit muss wie die der Kreditinstitute beim Eingehen von Risiken (es gilt z.B. Grundsatz I gem. § 10 KWG) sowie in der Organisation und Abwicklung bestimmten Mindestanforderungen genügen, außerdem sind aufsichtsrechtliche Vorlage- und Meldepflichten zu beachten (Gesetzesverweise unter - Bankenaufsicht). Auch die aufsichtlichen Reaktions- und Sanktionsmöglichkeiten entsprechen denen bei Kreditinstituten (Bankenaufsicht). Literatur: Honeck, G. (1994). Jung, M., Schleicher, B. (1998)

Unternehmen, die gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen für Dritte erbringen, aber keine Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes sind. Finanzdienstleistungen sind nach § 1 KWG
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung);
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung);
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere (Finanzportfolioverwaltung);
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel);
die Vermittlung von Einlagegeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung);
die Besorgung von Zahlungsaufträgen für Dritte (Finanztransfergeschäft);
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft).
Soweit Kreditinstitute an Finanzdienstleistungsinstituten beteiligt sind, unterliegen diese teilweise den Vorschriften des Kreditwesengesetzes. Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

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