sind im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) unbewegliche Vermögenswerte in fremden Wirtschaftsgebieten, auf DEM lautende Forderungen gegenüber Gebietsfremden sowie auf ausländische Währungen lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere.
Im steuerlichen Sinne sind unter Auslandswerten auf fremde Währungen lautende Werte (zum Beispiel Rechnungsbeträge, Forderungen, Verbindlichkeiten) zu verstehen, die zum Beispiel für umsatzsteuerrechtliche oder einkommenssteuerrechtliche Zwecke in die Inlandswährung umzurechnen sind. Die Umrechnung zur Berechnung der Umsatzsteuer oder der abziehbaren Vorsteuer hat nach den amtlichen Briefkursen zu erfolgen, die das Bundesfinanzministerium als Durchschnittskurse für den Monat bekannt gibt, in dem die Leistung ausgeführt wurde oder Beträge vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wurden. Die Veröffentlichung der Durchschnittskurse erfolgt im Bundesanzeiger (BAnz) und im Bundessteuerblatt (Teil I). Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Fremdwährungsforderungen sind bei der Ersteinbuchung regelmäßig mit dem Geldkurs am Zugangstag umzurechnen, während für Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich der Briefkurs (Ankaufkurs für die fremde Währung) anzuwenden ist.
Nach AWG/AWV: unbewegliche Vermögenswerte in fremden Wirtschaftsgebieten, Forderungen in Euro gegen Gebietsfremde, auf andere Währung lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere.
Sammel-Bez. (gem. § 4 Abs. 2 AWG) f. unbewegliche Vermögenswerte (Häuser, Grundstücke) in fremden Wirtschaftsgebieten, Forderungen in EUR an Gebietsfremde, auf ausländische Währung lautende Zahlungsmittel, Forderungen und Wertpapiere.
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