Im Sinne des Außenwirtschaftsgesetz (AWG) grundsätzlich identisch mit dem deutschen Hoheitsgebiet, zuzüglich der österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (Zollanschlußgebiet) sowie abzüglich des an der deutsch-schweizerischen Grenze gelegenen Gebiets von Büsingen (Zollausschlußgebiet) - soweit es das Verbringen von Sachen und Elektrizität anbelangt. In diesen Zollanschlüssen bzw. Zollausschlüssen gelten zwar die außenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen in gleicher Weise wie im übrigen Wirtschaftsgebiet, es fallen jedoch keine bzw. dennoch Zollabgaben an. Fremde Wirtschaftsgebiete sind alle Gebiete außerhalb des eigenen Wirtschaftsgebietes sowie die vorerwähnten Zollanschlußgebiete. Das Zollgebiet der (Europäischen Union (EU)) wird als Gemeinschaftsgebiet bezeichnet.
Der Begr. ist definiert als Bezeichnung für das gesamte Gebiet des Geltungsbereiches des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes; einschl. der Zollfreigebiete und der Freizonen. Inland. Vgl. fremdes Wirtschaftsgebiet;
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