Begr. f. zollfreie Gebiete der EU; sie gehören zwar in den Hoheitsbereich der EU, unterliegen aber keiner zollamtlichen Warenbehandlung und keinen Zollabgaben (frühere Bez.: Freihafen). F. dienen dem Umschlag und der Lagerung von Waren aller Art zum Zwecke des Außenhandels und des Schiffbaus. Vgl. Freilager.
Zollfreizonen sind abgetrennte Teile des Hoheitsgebietes eines Staates oder eines Zollgebietes, die dem Umschlag und der Lagerung sowie sonstigen Handelszwecken dienen, ohne daß auf sie die für Zollgebiete geltenden Zollvorschriften angewandt werden. Das deutsche Zollrecht kannte nur Freihäfen als Freizonen, die als Zollfreigebiete vom deutschen Zollgebiet ausgeschlossen waren und in denen das Zollrecht nur eingeschränkt wirksam war. Dem gemeinschaftlichen Zollrecht (Zollkodex (ZK)) entsprechend, gehören dagegen Freizonen und die ihnen gleichgestellten Freilager zum Zollgebiet der EG, und nur die in sie verbrachten Nichtgemeinschaftswaren werden für die Anwendung der Einfuhrabgaben und handelspolitischen Maßnahmen als nicht in das Zollgebiet eingeführt betrachtet, insofern sie keinerlei Zollbehandlung unterliegen. Damit sind sie fiktiv vom EG-Zollgebiet ausgeschlossen. Die Freizonen sind einzuzäunen, wobei die Umzäunung zur Abgrenzung einer Freizone so beschaffen sein muß, daß den Zollbehörden die Überwachung außerhalb der Freizone erleichtert wird und keine Möglichkeit besteht, die Waren widerrechtlich aus der Freizone zu entfernen. Der Außenbereich der Umschließung muß derart hergerichtet sein, daß eine ordnungsgemäße Überwachung durch die Zollbehörden möglich ist. Der Zugang zu diesem Bereich ist vom Einverständnis der Zollbehörden abhängig (Art. 802 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)).
Personen und Beförderungsmittel können beim Eingang in eine Freizone oder beim Ausgang aus einer Freizone einer zollamtlichen Prüfung unterzogen werden (Art. 168 Abs. 2 ZK). In Freizonen können sowohl Nichtgemeinschaftswaren als auch Gemeinschaftswaren verbracht werden (Art. 169 UA.1 ZK). In Freizonen sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen (Art. 172 ZK). In Freizonen verbrachte Nichtgemeinschaftswaren können während ihres Verbleibs in der Freizone in die in Art. 173 ZK vorgesehenen Zollverfahren (freier Verkehr, aktive Veredelung, Umwandlung, vorübergehende Verwendung) unter den für diese Zollverfahren vorgesehenen Voraussetzungen übergeführt werden. Außerdem können die Nichtgemeinschaftswaren ohne Bewilligung den üblichen Behandlungen im Sinne des Art. 109 Abs. 1 ZK unterzogen, aufgegeben (Art. 182 ZK), vernichtet oder zerstört werden, sofern der Beteiligte den Zollbehörden alle von diesen für erforderlich gehaltenen Auskünfte erteilt. Werden Waren auf dem Landweg aus der Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, gelten die Vorschriften des ZK, die auch für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben (Art. 37 bis 57 ZK). Ausnahmen gelten für Waren, die auf dem See- oder Luftweg aus dieser Freizone verbracht werden, ohne in ein Versand verfahren oder ein anderes Zollverfahren übergeführt werden zu müssen (Art. 177 UA. 2 ZK).
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in einer Freizone unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wird (Art. 205 Abs. 1 UA 1 ZK). Im Falle des Verschwindens von Waren können die Zollbehörden, falls ihnen für dieses Verschwinden keine zufriedenstellende Erklärung gegeben wird, davon ausgehen, daß die Waren in der Freizone verbraucht oder verwendet worden sind (Art. 205 Abs. 1 UA 2 ZK).
Siehe auch: Freihäfen
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