Freihafen 1. Im engeren und ursprünglichen Sinne: Gebiet in einem Hafen, das nicht zum Zollgebiet eines Landes gehört (z. B. Freihafen im HamMeier Hafengelände). Ein Freihafen dient im Wesentlichen dem zollfreien Umschlag und der zollfreien Lagerung von Waren im Rahmen des Außenhandels. 2. In der Wirtschaftspraxis heute zusätzlich: Bezeichnung für eine Zone freier Wirtschaftsaktivität. In dieser Zone sind sonst geltende Vorschriften, Gesetze oder Auflagen des Staates aufgehoben bzw. außer Kraft gesetzt. In einem Finanz-Freihafen müssen Banken z. B. für Einlagen von Ausländern keine Mindestreserven unterhalten.
sind im Sinne des EG-Zollrechts Freizonen. Das deutsche Zollrecht kannte nur Freihäfen als Freizonen, die als Zollfreigebiete vom deutschen Zollgebiet ausgeschlossen waren und in denen das Zollrecht nur eingeschränkt wirksam war. Dem gemeinschaftlichen Zollrecht (»Zollkodex (ZK)) entsprechend, gehören dagegen Freizonen und die ihnen gleichgestellten Freilager zum Zollgebiet der EG, und nur die in sie verbrachten Nichtgemeinschaftswaren werden für die Anwendung der Einfuhrabgaben und handelspolitischen Maßnahmen als nicht in das Zollgebiet eingeführt betrachtet, insofern sie keinerlei Zollbehandlung unterliegen. Damit sind sie fiktiv vom EG-Zollgebiet ausgeschlossen. Freizonen (Freihäfen) der Bundesrepublik sind nach §29 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) diejenigen Einrichtungen, die am 1. Januar 1994 bestanden. Dazu gehören die bisherigen Seefreihäfen Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg und Kiel sowie die Binnenfreihäfen am Rhein (Duisburg) und an der Donau (Deggendorf). Freilager bestehen in der Bundesrepublik nicht.
ist ein genau bestimmtes Gebiet eines Seehafens, das Zollausschlußgebiet darstellt und somit keiner Zollkontrolle unterliegt. Dort wird ein großer Teil des Transithandels abgewickelt; insbesondere ist Umpacken, Mischen und Umarbeiten von Waren möglich. Da Zölle erst bei endgültigem Import ins Zollgebiet anfallen, lagert der Importhandel Waren bis dahin ebenfalls im Freihafen. Daher ist der Freihafen von hoher Bedeutung für die Attraktivität eines Seehafens.
Freihäfen sind nach dem Zollrecht Einrichtungen, die den Umschlag und die Lagerung von Waren im Außenhandel erleichtern, so dass diese Aktivitäten möglichst wenig durch (Zoll-)Formalitäten behindert werden. Ziel ist die Belastung der eingeführten Ware mit Eingangsabgaben erst dann, wenn sie auch tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf integriert worden ist (vgl. Harms, 1989, Sp. 730ff.). Vorteile entstehen dadurch, dass
- in Freihäfen die Anmeldepflicht entfällt
- keine Zollabfertigung der von See kommenden Güter bzw. Schiffe existiert
- Waren in Freihäfen nicht durch Importabgaben belastet werden und nicht von handelspolitischen Maßnahmen betroffen (z.B. hinsichtlich Importkontingenten) sind.
Freihäfen sind im Sinne des EG-Zollrechts Freizonen. Das deutsche Zollrecht kannte nur Freihäfen als Freizonen, die als Zollfreigebiete vom deutschen Zollgebiet ausgeschlossen waren und in denen das Zollrecht nur eingeschränkt wirksam war. Sie hatten einen Status von zollrechtlichen Sonderrechtzonen, in denen die zollrechtliche Sonderbehandlung der Waren an bestimmte Voraussetzungen bezüglich Gebrauch, Verbrauch, Lagerung oder Aufzeichnung geknüpft war.
Dem gemeinschaftlichen Zollrecht (Zollkodex) entsprechend gehören dagegen Freizonen und die ihnen gleich gestellten Freilager zum Zollgebiet der EG, ohne dass auf sie die für Zollgebiete geltenden Zollvorschriften angewandt werden (Zölle). Die in sie verbrachten Nichtgemeinschafts-waren werden für die Anwendung der Einfuhrabgaben und handelspolitischen Maßnahmen als nicht in des Zollgebiet eingeführt betrachtet, insofern sie keinerlei Zollbehandlung unterliegen.
Freizonen (Freihäfen) der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 29 Zollverwaltungsgesetz diejenigen Einrichtungen, die bereits am 1. Januar 1994 bestanden. Dazu gehören die bisherigen Seefreihäfen Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg und Kiel sowie die Binnenfreihäfen am Rhein (Duisburg) und an der Donau (Deggendorf). Freilager bestehen in der Bundesrepublik nicht (vgl. Deutsche Bank, 1998, S. 197).
Eine besondere Bedeutung haben Freihäfen bei der Durchfuhr von Waren in Drittländer (Seetransithandel). Beim Jransithandel erfolgt eine zollrechtlich freie Abwicklung.
vom Zollgebiet ausgeschlossener Teil eines Seehafens, der dem Umschlag und der Lagerung von Aussenhandelswaren sowie dem Schiffbau dient. Ohne zollrechtliche Beschränkungen (Zollpolitik) dürfen in diesem Gebiet Aussenhandelsgüter gehandelt, ein-, aus- und umgeladen, befördert und gelagert werden. Die Umsätze im Freihafen gelten als im (umsatzsteuerrechtlichen) Aussengebiet erbracht und unterliegen damit nicht der nationalen Umsatzsteuer. Freihäfen in der Bundesrepublik Deutschland sind: Cuxhaven, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Stettin.
Zollgebiet Freihändige Vergabe Auftragsvergabe nach freiem Ermessen eines öffentlichen Nachfragers (Marketing für öffentliche Betriebe). Dabei soll „möglichst“ eine formlose Preisermittlung durchgeführt werden. Freihändige Vergaben können u. a. veranstaltet werden, wenn eine bereits durchgeführte Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis erbracht hat, bei Angebots- monopolen, bei Leistungen, die unter Patent- oder Musterschutz stehen, wenn eine Geheimhaltung erforderlich ist.
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