Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung
Das Zollrecht lässt in einigen förderungswürdigen Fällen (z. B. bei Waren für die wissenschaftliche Forschung) Zollvergünstigungen zu. Solche Waren werden zwar auch zum freien Verkehr abgefertigt, sie unterliegen aber zur Sicherstellung des begünstigten Zweckes der zollamtlichen Überwachung. Diese Überführung in den freien Verkehr unter Vorbehalt wurde im deutschen Zollrecht F. genannt. Sie wird nunmehr als Verwendung für besondere Zwecke bezeichnet. Sie ist beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen und wird nur vertrauenswürdigen Unternehmen genehmigt. Die zollamtliche Überwachung endet mit dem Erreichen des Begünstigungszweckes.
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