Gemeinschaftswaren
Begriff des deutschen Zollrechts für Waren, die zollrechtlich abgefertigt sind. Im harmonisierten gemeinschaftlichen europäischen Zollrecht ist dafür die Begriff der Gemeinschaftsware gebräuchlich. Siehe auch Zoll.
Begr. d. Zollwesens. Ein Zollgut wird zum Freigut, sobald seine zollamtliche Behandlung abgeschlossen ist. Über F. kann beliebig verfügt werden (Gemeinschaftsgut).
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