Inländer
Inlander
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 I GG sind. Steuer-I ichspielt die Staatsangehörigkeit an sich keine Rolle. Entscheidend ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt. Hat eine Person weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist sie beschränkt steuerpflichtig, auch wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. In der Regel sind allerdings »beschränkt Steuerpflichtige« auch Ausländer.
Für die Besteuerung dieser Personengruppe gelten die Sonderbestimmungen der §§ 49 ff. EStG.
(1) In Deutschland gem. Ausländergesetz jede Person, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. (2) Im außenwirtschaftsrechtlichen Sinne und im Sinne der VGR sind A. Gebietsfremde.
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