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Mindestreserven

von Monetären Finanzinstituten (MFIs) in Form von Kassenbeständen, Wertpapieren und/oder bei der Zentralbank als unverzinsliche oder verzinsliche Sichteinlagen pflichtgemäss zu haltende Aktiva. Ihre vorgeschriebene Höhe (Reserve-Soll) wird durch Anwendung der Mindestreservesätze auf die für reservepflichtig erklärten Bilanzpositionen der Institute errechnet. Historisch sind Mindestreserven aus der obrigkeitlichen Sorge um die Zahlungsbereitschaft der              Banken entstanden. Doch längst sind sie vorwiegend ein Instrument der Geld- und Kreditpolitik geworden (Mindestreservepolitik). Nach der Bezugsgrundlage der Reservesätze unterscheidet man folgende Reservesysteme: a) Passivmindestreserve oder Einlagenreserve. Bezugsgrundlage: alle oder ausgewählte bankgeschäftliche Verbindlichkeiten gegenüber Kunden (Nichtbanken) und ausländischen Banken. b) Aktivmindestreserve oder Kreditreserve. Bezugsgrundlage: alle oder ausgewählte Ausleihungen der Banken an Kunden und ausländische Banken. c) Indirekte Aktivmindestreserve oder indirekte Kreditreserve. Bezugsgrundlage: alle oder ausgewählte Verbindlichkeiten der Banken gegenüber Kunden sowie in-und ausländischen Kreditinstituten mit der Möglichkeit, hiervon alle oder bestimmte Forderungen an reservepflichtige Inlandsbanken abzuziehen. Die Passivmindestreserve unterscheidet sich somit formal von der indirekten Aktivreserve durch die unterschiedliche Behandlung der inländischen Interbankbeziehungen. In der BRD bestand bis 1.1.1999 ein System unverzinslicher Passivmindestreserven. Das Reserve-Soll war durch Sichteinlagen bei der Deutschen Bundesbank zu erfüllen, wobei der monatliche Durchschnittsbestand der gehaltenen Reserven (Ist-Reserven) dem Reserve-Soll zu entsprechen hatte. Unterschreitungen des Solls wurden mit einem Strafzins belegt. Auf das Reserveerfordernis konnten zeitweise die Kassenbestände der Kreditinstitute, soweit sie die Hälfte des Reserve-Solls nicht überstiegen, angerechnet (d.h. davon abgezogen) werden. Damit war indirekt eine Reservehaltung in Form von Kasse zugelassen. Gelegentlich trifft man auf eine Verbindung aus Aktiv- und Passivreservesystem. In den USA besteht die indirekte Aktivmindestreserve. Das - Europäische System der Zentralbanken (ESZB) arbeitet gemäss den Anwendungsregelungen des dafür zuständigen Rats der Europäischen Union mit verzinslichen Passivmindestreserven. a) Reservepflichtig sind alle im Währungsgebiet des Euro niedergelassenen MFIs, d.h. Kreditinstitute i. S. der Ersten Bankrechtskoordinierung-Richtlinie von 1997, Geldmarktfonds und andere geldschaffende Einrichtungen. Im Gegenzug erkennt die Europäische Zentralbank auch nur diese Einrichtungen als Partner bei ihren Offenmarktgeschäften und im Rahmen der - Ständigen Fazilitäten an, steht also mit der Spitzenrefinanzierungsfazilität auch nur ihnen als lender of last resort zur Verfügung. b) Reservebasis sind - Einlagen, - Repogeschäfte, ausgegebene Schuldverschreibungen und - Geldmarktpapiere, die wegen ihrer Eigenschaften (insbes. ihrer Liquidität) grundsätzlich für die monetäre Steuerung relevant sind. Das elektronische Geld ist in Form der Aufladungsgegenwerte von Kartengeld bereits einbezogen. Auch Verbindlichkeiten in fremder Währung gegenüber Gebietsfremden und gegenüber Zweigstellen von MFIs außerhalb des Euro-Währungsgebiets zählen zur Mindestreservebasis. Interbankverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber dem ESZB unterliegen dagegen keiner Reservepflicht. c) Das Mindestreserve-Soll wird nach Maßgabe von (veränderbaren) Reservesätzen berechnet. Sie liegen derzeit zwischen 0 % (Einlagen und Schuldverschreibungen mit Laufzeit von über zwei Jahren, Repogeschäfte) und 2 % (Einlagen und Schuldverschreibungen mit Laufzeit von unter zwei Jahren, Geldmarktpapiere). Der jeweilige Reservesatz wird auf den Betrag der entsprechenden Verbindlichkeit am Monatsende angewandt und bestimmt das Reserve-Soll für die darauffolgende Erfüllungsperiode . Die EZB billigt den Abzug eines einheitlichen Freibetrags vom Reserve-Soll in Höhe von 100 000 Euro zu und entlastet dadurch kleinere MFIs. d) Die Reserve-Erfüllungsperiode beträgt einen Monat. Das Prinzip der Durchschnittserfüllung gestattet es, der Reservepflicht nachzukommen, indem der Durchschnitt der kalendertäglichen Ist-Bestände des Reservekontos dem Reserve-Soll genügt. Das Reservekonto kann auf diese Weise eine Pufferfunktion im Zahlungsverkehr ausüben. Durch zeitliche Versetzung von Reserve-Erfüllungsperiode (24. Kalendertag eines Monats, z.B. Februar, bis einschl. 23. Kalendertag des Folgemonats, im Beispiel: März) und Reserve-Berechnungsstichtag (Ende des vorausgehenden Kalendermonats, im Beispiel: Januar) wird eine zusätzliche Entspannung erreicht. e) Die Mindestreserven sind auf einem Reservekonto bei der nationalen Zentralbank desjenigen Staates zu halten, in dem sich die Hauptverwaltung des reservepflichtigen Instituts befindet. Das Konto kann innertags auch für den Zahlungsverkehr genutzt werden. Als Reserve-Istbestand gilt das Guthaben am Tagesende. f) Die Verzinsung der Mindestreserven entspricht dem Durchschnitt des EZBSatzes für das Hauptrefinanzierungsinstrument. g) Bei Nichteinhaltung der Reservepflicht können Sanktionen verhängt, insbes. Zinsen berechnet werden, die über dem Spitzenrefinanzierungssatz liegen. Literatur: Deutsche Bundesbank (Okt. 1995). Issing, O. (1996). Jarchow, H.-J. (1992). Deutsche Bundesbank November 1998. Europäische Zentralbank (1998)

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