unabhängige Zentralbank der Bundesrepublik mit Sitz in Frankfurt und Niederlassungen (Landeszentralbanken) in den einzelnen Ländern. Wurde 1957 gemäß Art. 88 Grundgesetz (GG) und dem Bundesbankgesetz (BBankG) als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts gegründet. Vorläuferin war von 1949 bis 1957 die »Bank deutscher Länder«. Als Zentralbank der Bundesrepublik Deutschland ist sie ein integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB). Sie wirkt an der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem vorrangigen Ziel mit, die Preisstabilität des Euro zu gewährleisten, und sorgt für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland. (Europäische Zentralbank) Vorstand: bestehend aus acht Mitgliedern, die je zur Hälfte von der Bundesregierung und dem Bundesrat vorgeschlagen werden. Die Bundesregierung schlägt auch Präsident und Vizepräsident vor. Die im Zuge der deutschen Vereinigung zusammengefassten und neu gegründeten Hauptverwaltungsbezirke bleiben erhalten, sind aber weisungsabhängig. Es sind folgende:
- Hauptverwaltung freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein mit Sitz in Hamburg Hauptverwaltung Berlin und Brandenburg mit Sitz in Berlin Hauptverwaltung freie und Hansestadt Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt mit Sitz in Hannover
Hauptverwaltung Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Düsseldorf Hauptverwaltung Sachsen und Thüringen mit Sitz in Leipzig Hauptverwaltung Hessen mit Sitz in Frankfurt Hauptverwaltung Rheinland-Pfalz und Saarland mit Sitz in Mainz
Hauptverwaltung Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart Hauptverwaltung Bayern mit Sitz in München
Die Deutsche Bundesbank regelt als Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Hilfe der ihr nach dem Bundesbankgesetz (BBankG) zustehenden währungspolitischen Befugnisse den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Volkswirtschaft. Sie sorgt auch für die Abwicklung des bankbetrieblichen Zahlungsverkehrs im In- und Ausland.
Ihre bisherige Aufgabe, die Sicherung der Währung, ist mit der Einführung des Euro auf die Europäische Zentralbank übergegangen. Die klassischen Instrumente der Geldmengen- und Zinssteuerung, das Diskont- und das Lombardgeschäft, werden seit dem Eintritt der 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 nicht mehr von der Deutschen Bundesbank betrieben.
die Währungs und Notenbank der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist als Bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts nach dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG) am 1. August 1957 durch Verschmelzung der bis dahin selbständigen Landeszentralbanken und der Berliner Zentralbank mit der Bank deutscher Länder entstanden. Ihre Aufgabe besteht darin, mit Hilfe der ihr nach dem BBankG zustehenden währungspolitischen Befugnisse (einschl. des Rechts zur Ausgabe von Banknoten) den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft zu regeln mit dem Ziel, die Währung zu sichern (Geld und Kreditpohtik); ferner hat sie für die bankmäßige Abwicklung des » Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland zu sorgen. Sie ist verpflichtet, unter Wahrung ihrer Aufgabe die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu unterstüzen, ist aber von deren Weisungen unabhängig. Oberstes Organ ist der Zentralbankrat, der aus den Mitgliedern des Direktoriums und den Präsidenten der elf Landeszentralbanken besteht. Er bestimmt die Währungs und Kreditpohtik, die allgemeinen Richtlinien für die Geschäftsführung und Verwaltung sowie die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Direktorium und den Landeszentralbanken, den in jedem Land bestehenden Hauptverwaltungen. An den Sitzungen des Zentralbankrats können die Mitglieder der Bundesregierung (ohne Stimmrecht, aber mit Antragsrecht) teilnehmen. Dem Direktorium obliegt die Leitung der Bank sowie die Durchführung der ihm vorbehaltenen Geschäfte. Die Vorstände der Landeszentralbanken führen die in den Bereich ihrer Hauptverwaltung fallenden Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten durch; an wirtschaftlich bedeutsamen Orten werden Zweiganstalten unterhalten (sog, Bankplätze). Das BBankG regelt im einzelnen, welche Geschäfte die Bank betreiben darf, und zwar gesondert nach Geschäften mit Kreditinstituten (insbesondere Gewährung von Diskont und Lombardkrediten), mit öffentlichen Verwaltungen (u. a. Gewährung von Kassenkrediten in begrenztem Rahmen), am offenen Markt (Kauf und Verkauf bestimmter Wertpapiere zur Regelung des Geldmarkts) sowie mit jedermann (keine Kreditgewährung an Unternehmen und Privatpersonen). Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann sie Statistiken auf dem Gebiet des Bank und Geldwesens bei allen Kreditinstituten anordnen und durchführen (Monatsausweise); sie berichtet darüber in ihren »Monatsberichten«. Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) wirkt sie bei der Banken aufsicht mit.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Währungs- und Notenbank der Bundesrepublik Deutschland.
Sie regelt mit Hilfe ihrer währungspolitischen Befugnisse den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft. Die wichtigsten geldpolitischen Instrumente sind der Diskontsatz (Leitzins), die Offen-Markt-Politik und die Festlegung der Mindestreserven der Banken. Wichtige währungspolitische Aufgaben werden von der Europäischen Zentralbank übernommen. >Diskontsatz, >Europäische Zentralbank, >Lombartsatz, >Mindestreserven, >Währung. >Regulierung, staatliche
nach Artikel 88 GG vom Bund als Währungsund Notenbank mit Sitz in Frankfurt a. M. errichtet, deren Aufbau, Aufgaben und Befugnisse durch das Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG) vom 26. 7. 1957 geregelt sind. Seit 1.3. 1948 nahm die Bank deutscher Länder als Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (Bi-Zone) als Zentralbank mit Notenprivileg währungspolitische Befugnisse wahr (Notenbank), seit 1.11. 1948 auch für die französische Zone und damit für das gesamte Bundesgebiet mit Ausnahme Berlins. Die Bundesbank ist aus einer Verschmelzung der Landeszentralbanken und der Berliner Zentralbank mit der Bank deutscher Länder hervorgegangen; damit ist die Bank deutscher Länder zur Deutschen Bundesbank geworden. Die erste deutsche Notenbank wurde 1875 durch Umwandlung einer der dreiunddreissig deutschen Notenbanken, der Preussischen Bank, in die Deutsche Reichsbank mit Sitz in Berlin gegründet. Noch 1910 gab es im Deutschen Reich neben der Reichsbank fünf weitere Notenbanken mit eigenem Kontingent der Notenemission, erst 1935 waren auch diese Emissionsrechte beseitigt. Die Reichsbank war ursprünglich eine private Aktiengesellschaft, doch wurden Präsident und Mitarbeiter vom Kaiser ernannt. Die Währungseinheit lautete auf Mark und war bis zu Beginn des Ersten Weltkrieges durch Gold gedeckt. Im Jahre 1923 wurde zusätzlich die Deutsche Rentenbank gegründet. Die durch die grosse Inflation von 1921 bis 1923 zerrüttete Mark wurde durch die Rentenmark abgelöst; ihre Deckung wurde durch Grundschulden deklariert. Sehr bald aber gewann die Deutsche Reichsbank ihre Monopolstellung mit der Währungseinheit Reichsmark wieder zurück. Die Erfahrungen mit der Kreditfinanzierung von Staatsbudgets veranlasste den Gesetzgeber, der Deutschen Bundesbank Autonomie gegenüber der Bundesregierung einzuräumen; sie ist damit völlig unabhängig. Ihre Organe sind das Direktorium mit dem Präsidenten der Bundesbank und fünf weiteren Direktoriumsmitgliedern, den Vorständen der elf Landeszentralbanken sowie dem Zentralbankrat, dem das Direktorium sowie die Landeszentralbank-Vorstände angehören. Die Landeszentralbanken sind für ihren regionalen Geschäftsbereich zuständig und dienen den Geschäftsbanken als Clearing-Stelle. Ausserdem nehmen sie die Funktionen einer Evidenzzentrale für Millionenkredite wahr. Der Zentralbankrat fasst währungs- und kreditpolitische Beschlüsse, die das Direktorium durchführt. Nach § 3 BBankG regelt die Bundesbank mit Hilfe ihrer währungspolitischen Befugnisse den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel, die Währung (den Geldwert) sowie die bankmässige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland zu sichern. Die Bundesbank ist zwar verpflichtet, die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu unterstützen (§ 12 BBankG), ist aber von deren Weisungen unabhängig. Allenfalls können Mitglieder der Bundesregierung, die an den regelmässigen Sitzungen (14täglich) des Zentralbankrates ohne Stimmrecht teilnehmen dürfen, die Ausführung von Beschlüssen um bis zu zwei Wochen aufschieben. Der Bundesbankgewinn ist (§ 27 BBankG) nach Zuführung bestimmter Teile zu Rücklagen und Rückstellungen an den Bund abzuführen. Die geld- und währungspolitischen Befugnisse (Geldpolitik) der Bundesbank sind: • Ausgabe von Banknoten (§ 14 BBankG), • Diskontsatz-Politik (§ 15 BBankG, § 19 BBankG), • 0ffenmarkt-Politik (§ 15 BBankG, § 21 BBankG), • Mindestreservesatz-Politik (§16 BBankG), • Einlagepolitik (§ 17 BBankG), • Swapgeschäfte (§ 19 BBankG), • Interventionspolitik (§ 23 BBankG), • Wertpapierpensionsgeschäfte. Diese Befugnisse nimmt die Bundesbank wahr, um das Geldangebot der Geschäftsbanken und bestimmte Einlagen der öffentlichen Hand zu beeinflussen. Direktgeschäfte mit Nichtbanken (§ 22 BBankG), wie sie die Reichsbank betrieb, führt die Bundesbank nicht durch. Die Deutsche Bundesbank ist international Mitglied der Bank für internationalen Zahlungsausgleich, des Internationalen Währungsfonds und des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit. Literatur: Könneker, W, Die Deutsche Bundesbank, 2. Aufl., Frankfurt a. M. 1973. Spindler, J. vJ Becker, W./Starke, E., Die Deutsche Bundesbank, 3. Aufl., Stuttgart 1973.
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