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Umwandlung

Rechtsformänderung, ohne dass die bisherige Unternehmung aufgelöst oder neu gegründet wird. Umgründung

Änderung der Rechtsform einer Unternehmung. Gründe sind u. a. Verbreiterung der Kapitalbasis, Erhöhung der Kreditwürdigkeit, Vorteile bei der Besteuerung, Vergrößerung der Gesellschafterzahl.

Der Begriff der Umwandlung wird in der Literatur nicht einheitlich gebraucht. Insbesondere bestehen Unterschiede zwischen dem Begriff der Umwandlung und dem Begriff der Umgründung. Bei einigen Autoren werden die Begriffe Umwandlung und Umgründung synonym verwendet. Bei der Mehrzahl der Autoren wird jedoch der Begriff der Umwandlung als Oberbegriff, der Begriff der Umgründung als Unterbegriff der Umwandlung verstanden. Der Begriff der Umgründung wird dabei als Unterbegriff oder Spezialfall der Umwandlung aufgefaßt. Diese Auffassung basiert auf der Unterscheidung, ob die Umwandlung von einer , Unternehmungsform in eine andere Unternehmungsform mit oder ohne Liquidation erfolgt. Eine Umwandlung im weiteren oder wirtschaftlichen Sinne liegt überall dort vor, wo eine Unternehmung ihre Rechtsform ändert; eine Umwandlung im engeren oder rechtlichen Sinne liegt dagegen nur dort vor, wo eine Änderung der Unternehmungsform in eine andere Unternehmungsform ohne Liquidation oder Auflösung zulässig ist. Die Umwandlung mit Liquidation oder Auflösung wird als Umgründung bezeichnet. Bei der Umgründung erfolgt der Rechtsformwechsel mit Liquidation durch Vermögensübertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge und Neugründung. Bei der Umwandlung im engeren oder rechtlichen Sinne erfolgt der Rechtsformwechsel ohne Liquidation. Dabei können die formwechselnde und die übertragende Umwandlung unterschieden werden. Bei der formwechselnden Umwandlung findet keine Rechtsübertragung statt. Die Unternehmung ändert die Rechtsform, ohne ihre Identität zu verlieren. Bei der übertragenden Umwandlung findet eine Vermögensübertragung in Form der Gesamtrechtsnachfolge statt. Hierbei kann die errichtende und die verschmelzende Umwandlung unterschieden werden. Bei der errichtenden Umwandlung findet eine Übertragung des Vermögens auf eine neue Gesellschaft statt. Bei der verschmelzenden Umwandlung findet eine Übertragung des Vermögens auf eine bereits bestehende Gesellschaft statt.

Die U., d. h. die Überführung eines Betriebes von einer Rechtsform in eine andere, kann entweder ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bzw. ohne Vermögensübertragung durch Satzungsänderung vollzogen werden oder mit Liquidation durch Einzelübertragung der Vermögensteile und Schulden auf eine andere Rechtsform (Umgründung) erfolgen.
Gesetzlich geregelt ist die Umwandlung im HGB, AktG von 1965 (§§ 363-393) und im Umwandlungsgesetz (UmwG) vom6. 11. 1969 (BGBl. S. 2081). Gesamtrecbtsnacbfolge bedeutet, daß zur Übertragung von Grund stücken keine Auflassung und Eintragung, sondern nur eine Korrektur des Grund bliches (Grund buch Grund stücksrecht) erforderlich ist und daß bewegliche Sachen ohne Einigung und Übergabe, Forderungen ohne Zession, Orderpapiere ohne Indossament übergehen. Bei der Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sind zwei Fälle zu unterscheiden: bei der formwechselnden Umwandlung erfolgt lediglich ein Wechsel der Rechtsform, nicht aber der Rechtspersönlichkeit (z. B. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft); bei der übertragenden Umwandlung werden Vermögen und Schulden als Ganzes auf ein neues Rechtssubjekt übertragen. Hier sind wiederum zwei Fälle zu unterscheiden: wird ein neues Unternehmen errichtet, auf das das umzuwandelnde Unternehmen übertragen wird, handelt es sich um eine Offene Handelsgesellschaft OHG wird in eine GmbH umgewandelt). Erfolgt eine Übertragung einer Kapitalgesellschaft auf eine bereits bestehende » Personengesellschaft oder auf den Allein oder Hauptgesellschafter der übertragenden Gesellschaft, so ist dieser Vorgang eine verschmelzende Umwandlung (z. B. Übertragung einer GmbH auf eine bereits bestehende OHG). Ist der Hauptgesellschafter der übertragenden Gesellschaft eine juristische Person, z. B. eine Aktiengesellschaft (AG), so besteht im wirtschaftlichen Ergebnis kein Unterschied zur Verschmelzung (Fusion). Die Motive für eine Umwandlung sind zahlreich. Eine Umwandlung erscheint notwendig, wenn sich die wirtschaftlichen und rechtlichen Faktoren, die bei der Gründung eines Betriebes zur Wahl einer bestimmten Rechtsform geführt haben, Grund legend geändert haben. Die Entscheidung für eine neue Rechtsform kann als eine Investitionsentscheidung aufgefaßt werden, die Einzahlungen in Höhe der in der Zukunft erwarteten, allein durch die Rechtsform bedingten Mehrerlöse (z. B. als Folge besserer Finanzierungsmöglichkeiten oder geringerer laufender Steuerzahlungen) erbringt und Auszahlungen in Höhe der durch den Umwandlungsvorgang ausgelösten einmaligen Steuerzahlungen sowie sonstiger Auszahlungen für Gründungskosten, Gebühren, Beraterhonorare u. ä. das sind gewissermaßen die Anschaffungsauszahlungen für die neue Rechtsform und in Höhe der ggf. laufenden Steuermehrbelastungen gegenüber der bisherigen Rechtsform (z. B. KSt und VSt bei der Umwandlung eines Personen Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft) sowie laufende höhere Auszahlungen für die Rechtsform (z. B. für Verwaltungsorgane, für Rechnungslegung, Pflichtprüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses) verursacht. Steuerlich wird die Umwandlung durch das Umwandlungssteuergesetz 1977 (BGB1. 1976, S. 2641) erleichtert. Bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20-23 UmwStG) besteht ein Wahlrecht, ob
(1) alle in der Personengesellschaftgebildeten stillen Rücklagen aufgelöst, d. h. die Wirtschaftsgüter mit ihren Teilwerten bewertet werden. Das hat einen steuerpflichtigen Umwandlungsgewinn zur Folge, der jedoch gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert wird;
die letzten steuerlichen Buchwerte der Personengesellschaft in der Kapitalgesellschaft fortgeführt werden (Buchwertverknüpfung) mit der Folge, daß ein Umwandlungsgewinn vermieden wird, die stillen Rücklagen aber bei späterer Realisierung der Besteuerung zum Normaltarif unterliegen;
nur ein Teil der stillen Rücklagen realisiert wird ( zwischenWertansatz). Bei der Umwandlung einer Kapitalin eine Personengesellschaft räumt der Gesetzgeber kein Wertansatzwahlrecht ein. Das Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft ist zu Teilwerten anzusetzen (§ 3 UmwStG), der Übertragungsgewinn bleibt jedoch körperschaftsteuerfrei (§ 4 UmwStG).

Massnahme zur Überführung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform. Die Über- führung erfolgt i. d. R. ohne          Liquidation und ohne Einzelübertragung der Vermögensgegenstände. Je nach Rechtsform und Umwandlungsform sind unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahrensregeln zu beachten. Ferner ist eine Umwandlungsbilanz zu erstellen. Die wichtigsten handelsrechtlichen. Bestimmungen finden sich im Umwandlungsgesetz (UmwG) und im AktG (§§ 362-393). Steuerrechtlich ist darüber hinaus das Gesetz über steuerliche Massnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG) von Bedeutung, das unter bestimmten Voraussetzungen einerseits die Fortführung der bestehenden Buchwerte und damit die Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven ermöglicht, andererseits einen evtl. entstehenden Übertragungsgewinn oder Übernahmegewinn steuerlich begünstigt. Die Motive für eine Umwandlung bestehen vor allem in der Anpassung der Rechtsform an veränderte Umweltbedingungen, die insb. steuer- und handelsrechtlicher sowie organisatorischer und finanzieller Art sein können. So kann z.B. die Umwandlung einer Perso- nengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft  bei gestiegenem Finanzbedarf durch die Möglichkeit des verbesserten Zutritts zum Kapitalmarkt oder bei Aufnahme risikoreicher Geschäfte durch die Haftungsbeschränkung begründet sein.           Literatur: Widmann, S./Mayer, R., Umwandlungsrecht, Kommentar, Loseblattwerk, Bonn 1991.  

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