tritt ein, wenn alle (vermögensmä™gen) Rechte ( und Pflichten) von einer Person auf andere übergehen; ausgenommen bleiben stets höchstpersönliche Rechte und Pflichten, z. B. solche verwandtschaftlicher Art, oder berufliche Qualifikationen und Titel, auch wenn sie de facto einen Vermögenswert darstellen. Gesamtrechtsnachfolge kann aufgrund Gesetzes eintreten, z. B. im Erbfall (§ 1922 BGB), aber auch als (gesetzliche) Folge privatrechtlicher Akte, z. B. im Falle der» Umwandlung einer Gesellschaft auf eine andere nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes (UmwG) oder der §§ 362393 AktG 1965 sowie als Folge einer Verschmelzung (§§ 339 ff. AktG) bzw. Vermögensübertragung (§§ 359, 360 AktG). wird nur die Rechtsform ohne Verlust der Identität gewechselt, z. B. durch Umwandlung einer AG in eine GmbH oder umgekehrt, so tritt keine Gesamtrechtsnachfolge ein, weil der Träger der Rechte und Pflichten derselbe bleibt, also keine Nachfolge stattfindet. Keine Gesamtrechtsnachfolge tritt auch ein bei der Vermögensübernahme nach § 419 BGB bzw. der Vermögensübertragung nach § 361 AktGesamtrechtsnachfolge Bei der gewillkürten Gesamtrechtsnachfolge bzw. dem bloßen Vermögensübergang bleibt aber die Haftung des Übergebers gegenüber seinen Gläubigern (§ 419 Abs. 1 BGB, § 7 UmwG, § 347 AktG), während bei der gesetzüchen G., z. B. im Erbfall, der bisherige Rechtsinhaber ersatzlos wegfällt; an seine Stelle tritt der Erbe, der aber seine Haftung für Nachlaß Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB) unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nachlaß beschränken kann (§ 1975 BGB). Des weiteren kann der Erbe die Gesamtrechtsnachfolge auf seine Person ex tunc beseitigen, wenn er fristgerecht die Erbschaft ausschlägt (§ 1942 ff. BGB).
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