(UmwG) Das Umwandlungsgesetz vom6. 11. 1969 (BGBl. S. 2081) i. d. F. vom 20. 8. 1975 (BGBl. S. 2253) regelt im wesentlichen die Fälle der übertragenden Umwandlung, bei der die Gesellschaft aufgelöst und ihr Vermögen auf eine andere Gesellschaft oder Person übertragen wird. Die Fälle der formwechselnden Umwandlung, bei der keine Vermögensübertragung stattfindet, weil die Gesellschaft lediglich ihre Rechtsform (Rechtsformen und ihre Merkmale) wechselt, aber ihre Identität nicht einbüßt, sind im wesentlichen im Aktiengesetz von 1965 (§§ 362-393) geregelt. Innerhalb der übertragenden Umwandlungen unterscheidet das Umwandlungsgesetz zwischen der verschmelzenden und der errichtenden Umwandlung. Bei ersterer wird das Vermögen der umzuwandelnden Gesellschaft auf eine bereits bestehende Gesellschaft (z. B. Umwandlung einer » Aktiengesellschaft AG auf eine Kommanditgesellschaft KG oder Offene Handelsgesellschaft OHG; §§ 9ff., 20 UmwG) oder Einzelperson (z. B. Umwandlung einer AG auf den Allein oder Hauptgesellschafter, § 15 UmwG), bei der errichtenden Umwandlung auf eine neue, erst zu errichtende Gesellschaft übertragen (z. B. Umwandlung einer AG auf eine BGB-Gesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts , OHG oder KG; §§ 16 ff., 20, 21 ff. UmwG).
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