Bei der Umwandlung von Unternehmen sind folgende Formen zu unterscheiden: Umwandlung i.w.S. Umgründung Umwandlung .e.S. übertragende Umwandlung formwechselnde Umwandlung errichtende Umwandlung verschmelzende Umwandlung Durch eine Umgründung werden das bisherige Unternehmen liquidiert und ein neues Unternehmen gegründet, auf das die Wirtschaftsgüter im Wege der (sehr kostspieligen und umständlichen) Einzelrechtsnachfolge übertragen werden. Im Zuge der formwechselnden Umwandlung erfolgt lediglich ein Wechsel der Rechtsform (z. B. Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft). Da weder eine Vermögensübertragung noch eine Änderung des Rechtsträgers vorliegen, treten auch keine steuerlichen Konsequenzen ein. Demgegenüber wird die übertragende Umwandlung liquidationslos im Wege der Gesamtrechts-nachfolge vollzogen. Bei der errichtenden Umwandlung wird das Vermögen des umzuwandelnden Unternehmens auf ein neu gegründetes Unternehmen übertragen. Bei der verschmelzenden Umwandlung erfolgt die Übertragung des Vermögens auf ein bereits bestehendes Unternehmen oder eine Einzelperson. Diese Umwandlungsform steht wirtschaftlich der Verschmelzung gleich. Der rechtliche Unterschied besteht ausser in den Rechtsform- und Zustimmungsvoraussetzungen lediglich darin, dass bei der verschmelzenden Umwandlung auch allein die Barabfindung eventuell vorhandener Minderheitsgesellschafter des übertragenden Unternehmens möglich, während bei der Verschmelzung das Angebot einer Abfindung in Mitgliedschaftsrechten an dem übernehmenden Unternehmen zwingend vorgeschrieben ist.
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