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Körperschaft des öffentlichen Rechts

ist im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Anstalt mitgliedschaftlich organisiert, d. h. sie ist die organisatorische Zusammenfassung einer willens- und handlungsfähigen Personenmehrheit, die unabhängig vom Wechsel der Mitglieder eine rechtliche Einheit bildet. Im Gegensatz zum Verein entsteht sie nicht durch den Willensakt der Mitglieder, sondern durch einen staatlichen Hoheitsakt. Sie nimmt öffentliche Verwaltungsaufgaben eigenverantwortlich als Träger der mittelbaren Staatsverwaltung wahr. Wichtigstes Merkmal ist das Recht zur Selbstverwaltung, d. h. die selbständige, fachweisungsfreie Wahrnehmung abschliessend oder umfassend überlassener oder zugewiesener eigener öffentlicher Angelegenheiten im eigenen Namen. Im Rahmen der Gewährleistung der Gesetzmässigkeit der Verwaltung unterliegen diese Körperschaften nur einer Rechtsaufsicht sowie ggf. noch einer Finanzkontrolle. Beispiele für Körperschaften des öffentlichen Rechts bilden die Bundesrepublik Deutschland als staatsaufsichtsfreie Gebietskörperschaft, Sozialversicherungen, Berufsgenossenschaften, Gemeinden, Gemeindeverbände und  Hochschulen.

Rechtsformen, öffentlich-rechtliche.

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind juristische Personen. Sie sind Verwaltungseinheiten, die mit Hoheitsgewalt ausgestattet sind, um Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernehmen zu können. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind z. B. Gemeinden, Universitäten oder Industrie- und Handelskammern.

Juristische Person des öffentlichen Rechts, verbandsförmig (auf Mitgliedschaft beruhend) organisiert. Mitgliedschaft kann freiwillig sein oder auf Zwang beruhen. Beispiele: Industrie- und Handelskammern, Kammern der freien Berufe.

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