Ein Stimmrecht verbrieft in der Regel jede Aktie gemäß ihrem Nennwert. Dies ist bei Stammaktien ( Aktienarten) der Fall. Vorzugsaktien können dagegen sowohl als Aktien ohne Stimmrecht als auch als Mehrstimmrechtsaktien, soweit dies zulässig ist, ausgegeben werden.
(engl. right of vote) Das Stimmrecht gehört zu den grundlegenden Mitgliedschaftsrechten des Eigentümers an einem Unternehmen. Jeder Anteilseigner verfügt üblicherweise über das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt (z. B. bei stillen Gesellschaftern). Bei der Aktiengesellschaft enthalten Aktien ein Stimmrecht in der Hauptversammlung. Bei Vorzugsaktien kann das Stimmrecht jedoch ausgeschlossen werden. In Deutschland wird das Stimmrecht des Kleinaktionärs oft auf die depotführende Bank übertragen (Depotvollmacht; Depotgeschäft). Bei Publikumsaktiengesellschaften verfügen deshalb die Banken über den eigenen Anteil hinaus noch über die Stimmen der Depotkunden. Aus diesem Grund ist die Stimme des einzelnen Aktionärs oft ohne Bedeutung. Es ist deshalb finanzwirtschaftlich (Finanzwirtschaft) kaum zu erklären, warum Stammaktien oft an der Börse zu einem höheren Börsenkurs als stimmrechtslose Vorzugsaktie notieren.
ist das Recht des Mitglieds einer Gesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft), in der Mitgliederversammlung (z.B. Hauptversammlung) bei den Beschlüssen mitzustimmen, die gefaßt werden. In der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft wird nach Aktien-Nennbeträgen abgestimmt. Hat ein Aktionär z.B. 100 Aktien, so hat er auch 100 Stimmen. In der Generalversammlung der Genossenschaft wird nach Köpfen abgestimmt. Vom Depotstimmrecht spricht man, wenn jemand seine ihm zustehenden Stimmrechte zur Wahrnehmung auf die Bank überträgt, bei der er sein Depot unterhält.
Durch das Stimmrecht erhalten die Eigenkapitalgeber einer Kapitalgesellschaft (KGaA, GmbH u. AG) dieMöghchkeit der Einflußnahme aufdie Geschäftsführung. Bei der Aktiengesellschaft üben die Aktionäreihr Stimmrecht entsprechend dem Nennwertihrer Stammaktien auf der Hauptversammlung aus. Ausnahmen sind Vorzugsaktien, die ohne Stimmrecht ausgestattet werden können, -Mehrstimmrechtsaktien, die aber i. allg. unzulässig sind und die satzungsmäßige Festsetzung eines sog. Höchststimmrechts bzw. Abstufungen des Stimmrecht für Inhaber mehrerer Aktien der Gesellschaft. Das Stimmrecht kanndurch einen schriftlich legitimiertenBevollmächtigten ausgeübt werden(§ 134 Abs. 3 AktG 1965 Legitimationsaktionär), wobei besondere Regelungen für Vertretungen der Aktionäre durch Kreditinstitute gelten ( Depotstimmrecht, Bankenstimmrecht). Bei der KGaA haben die persönlich haftenden Gesellschafter ein Stimmrecht für ihre Aktien, jedoch nicht für die in§285 Abs. 1 AktG beschriebenen Beschlüsse. Bei der GmbH hat der Gesellschafter pro 100, DM Geschäftsanteil eine Stimme.
Recht des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft, vor allem Aktionärs, in der HV über Gegenstände der Tagesordnung abzustimmen. Einzelheiten dazu regelt detailliert das AktG. Für Banken ist wesentlicher Bereich der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren die Ausübung des Depotstimmrechts für ihre Depotkunden.
Aktienstimmrecht
Dem Aktionär einer Aktiengesellschaft steht ein Stimmrecht zu, das er in der Hauptversammlung der AG im Rahmen der Tagesordnung ausüben kann. Er muss jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, sondern kann sein Stimmrecht z. B. einem Kreditinstitut per Vollmacht übertragen; sog. »Depotstimmrecht«, da das Kreditinstitut normalerweise die depotführende Bank ist. Diese Vollmachten sind widerruflich, bedürfen der Schriftform und haben eine Geltungsdauer von höchstens 15 Monaten. Bei Vollmachtsübertragung an ein Kreditinstitut ist dieses verpflichtet, dem Aktionär und Vollmachtgeber vor der Hauptversammlung Geschäftsbericht und Tagesordnung über die zur Abstimmung anstehenden Vorschläge der Geschäftsleitung und sonstige Anträge zu übermitteln. Der Aktionär und Vollmachtgeber kann dem bevollmächtigten Kreditinstitut Weisungen hinsichtlich der einzelnen Beschlussfassungen erteilen. Unterlässt er dieses, stimmt der Bevollmächtigte nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Aktionärs.
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