Recht, das der Aktionär in der Hauptversammlung ausüben kann. Grundsätzlich gewährt jede Aktie das Stimmrecht nach Anzahl der Aktien pro Nennbetrag. Aktien mit mehrfachem Nennbetrag sind mit einer Anzahl entsprechender Stimmrechte ausgestattet. Dieses Prinzip kann durchbrochen werden:
? bei Existenz von Mehrstimmrechtsaktien (i. d. R. nicht zulässig; § 12 AktG);
? bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien (§ 12, § 139 AktG);
? durch satzungsgemäße Festsetzung eines Höchststimmrechts bzw. Stimmrechtsabstufungen für Aktionäre, die mehrere Aktien einer Gesellschaft halten (§ 134 AktG).
Bedingungen und Form der Stimmrechtsausübung wird durch die Satzung festgelegt. Die Stimmrechtsausübung kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
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