Als Nennbetrag (auch Nennwert) bezeichnet man den Geldbetrag, der auf einer Aktie (Anleihe etc.) aufgedruckt ist. Nach § 8 AktG ist der Mindestnennbetrag einer Aktie 5.- EUR. Die Aktienausgabe ist nur zum Nennbetrag (Pari-Emission) bzw. zu einem über dem Nennbetrag liegenden Betrag zulässig (Über-pari-Emission). Erfolgt eine Aktienausgabe über dem Nennbetrag, so ist die Differenz zwischen Nennbetrag und höherem Ausgabebetrag (Ausgabeaufgeld, Agio) nach § 150 Abs. 2 Nr. 2AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Die Nennbeträge der Aktien sowie deren jeweilige Anzahl müssen in der Satzung der Aktiengesellschaft angegeben werden. Der Nennbetrag kann erheblich vom Kurswert oder dem für die Besteuerung maßgebenden Wert der Aktie abweichen. Außer Aktien, die auf einen bestimmten Nennbetrag lauten, gibt es auch Aktien, die auf eine bestimmte Quote am Reinvermögen der Gesellschaft lauten. Diese sog. Quotenaktien sind jedoch in Deutschland unzulässig.
Der Nennbetrag ist in einer Kreditvereinbarung die Berechnungsgrundlage für andere Vertragsbestandteile, beispielsweise für die Höhe der Zinszahlungen. Der Nennbetrag weicht häufig von dem ausgezahlten Kreditbetrag ab, wobei die Differenz als Agio bzw. Disagio bezeichnet wird. In seltenen Fällen kann der Nennbetrag auch vom Rückzahlungsbetrag abweichen.
Siehe auch Nennwert, Nennbetrag. Zum Nennbetrag von Anleihen siehe unter Anleihe.
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