(Nennwertaktie, deutsches Recht) muss auf einen ziffernmässig festgelegten Betrag lauten. Dies ist der Nennbetrag und bezeichnet den Betrag der auf die Aktie zu leistenden Einlage. Die Aktien müssen einen Mindestnennbetrag von einem Euro ausweisen und auf einen vollen Eurobetrag lauten, § 8 Abs. 2 AktG (deutsches Recht). Eine AG kann auch Aktien mit unterschiedlichen Nennbeträgen ausgeben. Eine Nennbetragsaktie verkörpert den Anteil am Grundkapital in dem Verhältnis des Nennbetrages einer Aktie zum Nennbetrag des Grundkapitals. Siehe auch Aktiengesellschaft, deutsche bzw. österreichische und Aktiengesellschaft, Kleine. (Nennwertaktie, österreichisches Recht). Als Nennbetrags- oder Nennwertaktien werden solche Aktien bezeichnet, bei denen der von ihnen verkörperte Umfang der Beteiligung am Grundkapital der AG in einem Geldwert (Nennbetrag; ein Euro oder ein Vielfaches davon, § 8 Abs. 2 öAktG) ausgedrückt wird. Der wirtschaftliche Wert der Aktie spiegelt sich dagegen nicht im Nennwert wieder, sondern ergibt sich aus dem Markt- oder Börsenpreis, der bei einem erfolgreichen Unternehmen über dem Nennbetrag der Aktie liegt. Vgl. im Unterschied dazu Stückaktien (nennwertlose Aktien). Nennbetragsaktien und Stückaktien können nicht nebeneinander ausgegeben werden (§ 17 Z 4 öAktG).
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