von der AG aufgestellte Verfassung (Gesellschaftsvertrag), die für alle Mitglieder verbindlich ist.
An der Feststellung der Satzung (§ 2 AktG) müssen sich mindestens fünf Personen beteiligen, zusätzlich bedarf sie der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§ 23 Abs. 1 AktG). Ein gewisser Mindestinhalt ist gesetzlich vorgeschrieben: Nach § 23 Abs. 3 AktG muß die Satzung Bestimmungen enthalten über
? Firma und Sitz der Gesellschaft,
? Gegenstand des Unternehmens,
? Höhe des Grundkapitals,
? Nennbeträge der einzelnen Aktien und Zahl der Aktien jeden Nennbetrags,
? Gattung der einzelnen Aktien,
? Zusammensetzung des Vorstands und
? Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft.
Dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt werden regelmäßig noch zahlreiche andere Bestimmungen hinzugefügt.
Jede Satzungsänderung bedarf gemäß §§ 179 ff. AktG eines Hauptversammlungsbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (qualifizierte Mehrheit).
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