(preferred stock, privileged stock, priority share) gewährt Inhabern im Vergleich zu Stammaktien Vorzüge, die in einer besonderen Form der Stimmrechtsausgestaltung, im Dividendenanspruch oder in der Bevorzugung bei der Verteilung des Liquidationsvermögens liegen können.
Werden die Vorzüge zusätzlich zu den üblichen Rechten gewährt, handelt es sich um absolute Vorzugsaktien. Bei relativen Vorzugsaktien sind mit der Gewährung von Vorzügen Einschränkungen bei anderen Rechten verbunden.
(1) Stimmrechtsvorzugsaktien sichern ihren Inhabern den Vorzug eines Mehrstimmrechtes gegenüber den anderen Aktionären zu. Da gem. § 12 ( 2) AktG in Deutschland Mehrstimmrechte unzulässig sind, ist vor der Emission derartig ausgestalteter Aktien die Ausnahmegenehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde (i. d. R. Landeswirtschaftsminister) einzuholen.
(2) Aktien mit Vorzugsdividende sind in folgenden Variationen denkbar:
a) Die Vorzugsaktien mit prioritätischem Dividendenanspruch (Aktie mit Vorabdividende): Die Vorzugsaktionäre erhalten vorweg einen fest vorgegebenen Dividendensatz. Anschließend werden die Stammaktionäre entsprechend bedient. Ein nicht verteilter Restgewinn wird in gleicher Quote auf alle Aktionäre verteilt.
b) Limitierte Vorzugsaktien sichern den Inhabern eine Vorzugsdividende bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Über diesen Betrag hinaus wird der gesamte restliche Gewinn an die übrigen Aktionäre verteilt.
c) Vorzugsaktien mit Überdividende garantieren einen im voraus festgelegten Dividendenvorteil gegenüber den Stammaktionären.
d) Kumulative Vorzugsaktien garantieren ihren Inhabern ebenfalls einen Vorzug in der Gewinnverteilung. Gleichzeitig garantieren sie auch einen Dividendenanspruch in Verlustjahren. Im Anschluß an Verlustperioden sind in nachfolgenden Gewinnperioden diese Dividendenansprüche auszugleichen.
Gem. § 139 ( 1) AktG kann bei Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Gewinnverteilung ausgestattet sind, das Stimmrecht ausgeschlossen werden (stimmrechtslose Vorzugsaktien). Die Inhaber dieser Aktien erhalten aber gem. § 140 ( 2) AktG das volle Stimmrecht, wenn der Vorzugsbetrag in einem Jahr nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde und im Folgejahr der dann fällige Vorzug und der ausstehende Betrag des Vorjahres nicht vollständig gezahlt werden.
Man unterscheidet stimmrechtslose Vorzugsaktien, die bei der Gewinnverteilung gegenüber den Stammaktien bevorrechtigt sind, sowie Mehrstimmrechtsaktien.
Aktie besonderer Gattung (§ 11 AktG). Sie räumt aufgrund der Satzung dem Aktionär im Verhältnis zu den Stammaktien einen besonderen Anspruch auf Dividende, Stimmrecht (Mehrstimmrechtsaktie), Bezugsrecht oder Liquidationserlös ein. Von praktischer Bedeutung sind vor allem die Dividendenvorzugsaktien. Ihre Ausgabe erfolgt z. B. dann, wenn eine Erhöhung des Aktienkapitals erforderlich ist, aber mit Stammaktien nicht durchgeführt werden kann, weil der Aktienkurs unter dem Nennwert liegt, eine Ausgabe von Aktien unter pari jedoch nicht zulässig ist. Dann ist eine Unterbringung neuer Aktien zum Nennwert, also über dem Börsenkurs der alten Aktien, nur möglich, wenn die neuen Aktien mit einem Vorzugsrecht ausgestattet werden. Zur Ausgabe von Vorzugsaktien kann es auch im Zusammenhang mit einer Sanierung kommen. Sanierung bedeutet Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form und anteilsmässige Verteilung des Verlustes auf die Aktionäre. Dies kann durch Herabstempelung des Nennwertes oder durch Zusammenlegung von Aktien erfolgen (§§ 229 ff. AktG). Da die Gesellschaft in einer schlechten wirtschaftlichen Lage jedoch nicht nur an einer buchtechnischen Beseitigung des Verlustvortrages interessiert ist, kann sie Aktionäre auffordern, ihren Verlustanteil durch. eine Zuzahlung zu begleichen. Um dazu einen Anreiz zu geben, können die Aktien der betroffenen Aktionäre mit einem Vorzug ausgestattet werden. Es gibt auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (§ 139 AktG). Sie sind ein Finanzierungsmittel, mit dem Eigenkapital beschafft werden soll, ohne dass sich die bestehenden Stimmverhältnisse in der Gesellschaft verschieben. Als Ersatz wird ein wirtschaftlicher Vorteil in Form eines erhöhten Dividendenanspruchs gewährt. Dies ist im übrigen die bekannteste Gattung von Vorzugsaktien, gekennzeichnet durch einen prioritätischen Dividendenanspruch, d. h. bei der Verteilung des Gewinns ist zunächst an die Vorzugsaktionäre eine Vorzugsdividende zu zahlen, bevor an die Stammaktionäre eine Dividende ausgeschüttet wird. Der Vorzug kann auch in einem prioritätischen Dividendenanspruch mit Überdividende bestehen. Es wird z. B. bestimmt, dass die Vorzugsaktien zunächst 8 DM, danach die Stammaktien 5 DM erhalten und der Rest gleichmässig auf alle Aktien verteilt wird. Dann kann je nach der Gewinnlage der "Vorsprung" der Vorzugsaktionäre unterschiedlich gross sein. Die Vorzugsdividende kann auf einen bestimmten Höchstbetrag festgesetzt sein (limitierte Vorzugsaktien). Darüber hinaus erhalten die Vorzugsaktionäre keine weiteren Gewinnanteile, sondern der gesamte verbleibende Gewinn wird an die Stammaktionäre verteilt. Einen Vorzug enthalten diese Aktien nur bei relativ schlechter Geschäftslage. Je grösser der Gewinn wird, desto stärker kehrt sich der Vorzug in einen Nachteil um. Um kumulative Vorzugsaktien handelt es sich, wenn ein Anspruch auf Vorzugsdividende auch in Verlustjahren besteht und im nächsten Gewinnjahr nachgezahlt werden muss. Die Aktie wird damit praktisch mit einer garantierten Mindestverzinsung ausgestattet. Sind diese Aktien stimmrechtslos, so muss dem Aktionär sein Stimmrecht wieder zuwachsen, wenn in einem Jahre der Vorzugsbetrag nicht oder nur teilweise bezahlt wird und im folgenden neben dem Vorzugsbetrag dieses Jahres eine Nachzahlung der Rückstände nicht oder nur teilweise möglich ist. In diesem Falle müssen die Vorzugsaktien auch bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit berücksichtigt werden (§ 140 Abs. 2 AktG). Literatur: Wöbe, G./Bilstein, J., Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991, S. 47 ff.
Aktie
Aktien mit gegenüber den Stammaktien bestimmten Sonderrechten insbesondere hinsichtlich der Gewinnverteilung (Gewinn). Der häufigste Fall ist die Vorzugsaktie ohne Stimmrecht, aber dafür mit Dividendenvorzug (Vorzugsdividende).
Eine Vorzugsaktie (= Prioritätsaktie) gewährt dem Inhaber dieser Aktie im Vergleich zu einer Stammaktie bestimmte Vorrechte. Diese Vorrechte können z.B. in einer besonderen Form der Ausgestaltung des Stimmrechts (Stimmrechtsvorzugsaktien: Gewährung eines Mehrstimmrechts gegenüber den anderen Aktionären), in einem besonderen Dividendenanspruch (Aktien mit Vorab- oder Überdividende sowie limitierte oder kumulative Vorzugsaktien) oder in der Bevorzugung bei der Verteilung des Liquidationsvermögens (Aktien mit Sonderrechten im Liquidationsfall: Zahlung aus dem Liquidationserlös vor den Stammaktionären) liegen.
Siehe Aktienarten
Vorzugsaktien sind aufgrund der Satzung gemäß § 11 AktG 1965 mit besonderen Vorrechten gegenüber den Stammaktien ausgestattete Aktien. Vorrechte hinsichtlich der Gewinnverteilung können darin bestehen, daß die Vorzugsaktien vorweg eine Dividende in bestimmter Höhe erhalten, oder, nachdem auf alle Aktien eine gleiche Dividende verteilt ist, den Vorzugsaktien von dem verbleibenden Gewinn ein bestimmter Teil zufällt. Vorzugsaktien können auch mit einem Recht auf Nachzahlung der Dividende ausgestattet sein. Eine Bevorzu gung im Hinblick auf das Stimmrecht (Mehrstimmrechtsaktien) ist verboten (§ 12 AktG). Um das Bezugs recht der Vorzugsaktionäre bei der Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien ganz oder teilweise auszuschließen, bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Versammlung der Vorzugsaktionäre (§141 AktG).
Auch »Vorzüge« genannt. In der Bundesrepublik marktübliche Form von Aktien, die mit Dividendenvorrechten ausgestattet sind, jedoch kein Stimmrecht haben (stimmrechtslose Vorzugsaktien).
(engl.: priority shares oder preferred stock). Aktien, die dem Inhaber (im Vergleich zu Stammaktien) Vorzüge einräumen, z. B. bei der Stimmrechtsausübung (Stimmrechtsvorzugsaktien; wie Mehrstimmrechtsaktie), beim Dividendenanspruch (Aktien mit Vorzugsdividende) oder bei der Verteilung des Liquidationsvermögens (Aktien mit Sonderrechten im Liquidationsfall; sie sichern Vorzugsaktionären Zahlungen aus dem Liquidationserlös vor Zahlungen an Stammaktionäre).
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