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Mehrstimmrecht

Generalversammlung   Nach § 12 Abs. 1 AktG gewährt jede Aktie das Stimmrecht. Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind im Rahmen der §§ 139-141 AktG ausdrücklich zulässig, Mehrstimmrechtsaktien, d.h. Aktien, die bei gleichem Nennbetrag wie Stammaktien ein mehrfaches Stimmrecht gewähren, sind nach § 12 Abs. 2 AktG (gleichlautend bereits im AktG 1937) grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen kann nur "die für Wirtschaft zuständige oberste Behörde des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat", zulassen, "soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist" (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AktG). Soweit Mehrstimmrechtsaktien vor Inkrafttreten des AktG 1937 ausgegeben worden sind, haben sie weiterhin Gültigkeit. § 5 Abs. 2 EGAktG 1965 räumt jedoch der Hauptversammlung das Recht ein, mit der Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals die Beseitigung oder Beschränkung der Mehrstimmrechtsaktien zu beschliessen. Mehrstimmrechtsaktien wurden insb. in den 20er Jahren ausgegeben, um Aktiengesellschaften vor ausländischer Überfremdung zu schützen. Bei Familienaktiengesellschaften sollten sie den beherrschenden Einfluss der Familie sicherstellen. Die bestehenden Mehrstimmrechtsaktien haben also in den seltensten Fällen in erster Linie als Finanzierungsinstrument gedient, sondern sollten eine Veränderung der Stimmverhältnisse in der Hauptversammlung zugunsten ihrer Inhaber ohne entsprechende Kapitalbeteiligung herbeiführen. Damit sie ihre Aufgabe erfüllen konnten, wurden sie i.d.R. als vinkulierte Namensaktien ausgegeben. Das Mehrstimmrecht kann jedoch nur in den Fällen Bedeutung erlangen, in denen für einen Beschluss der Hauptversammlung allein die einfache oder qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich ist. Soweit für Hauptversammlungsbeschlüsse neben der Stimmen- auch die Kapitalmehrheit vorgeschrieben ist, kann eine Minderheit von mindestens 25% des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals entsprechende Beschlüsse (Satzungsänderungen) verhindern. Praktische Bedeutung kann das Mehrstimmrecht beim Beschluss über die Gewinnverwendung oder bei der Wahl des Aufsichtsrats haben.   Literatur: Vormbaum, H., Finanzierung der Betriebe, 8. Aufl., Wiesbaden 1990. Wöhe, G./Bilstein, Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 6. Aufl., München 1991, S. 51.  

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