Aktien, die auf den Namen eines Aktionärs ausgestellt sind. Sie sind grundsätzlich übertragbar, bedürfen aber zur Übertragung der Zustimmung der Aktiengesellschaft. Diese wird häufig im Voraus und allgemein erteilt, z.B. bei Versicherungsaktien. Zur Ausübung der Rechte als Aktionär muß dieser im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sein.
Vinkulierte Namensaktien unterscheiden sich von Namensaktien ausschließlich durch zusätzliche Erfordernisse bei der Übertragung der Namensaktien auf einen Dritten. Neben dem bei Namensaktien notwendigen Nachweis des Übergangs und der Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft erfordert die Übertragung vinkulierter N. die Zustimmung der AG.
Hinsichtlich der Zustimmung kann die Satzung der Gesellschaft bestimmen, daß der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung der v. N. beschließen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, daß die Satzung der AG bereits Gründe für die Verweigerung der Zustimmung benennt (§ 68 AktG 1965).
Aktienarten
Siehe auch: Namensaktie.
Namensaktie
(deutsches Recht), siehe Namensaktie, die zu ihrer Übertragung zwingend der Zustimmung der Aktiengesellschaft bedarf. Sie dient vor allem dem Schutz vor Überfremdung und der Kontrolle des Aktionärskreises; siehe auch Aktienarten.
Vinkulierte Aktien sind Namensaktien, bei denen die Übertragungsmöglichkeiten beschränkt sind. Die Übertragung solcher Aktien ist an Bedingungen gebunden bzw. bedarf der Zustimmung der Gesellschaft (Eintragung in das von der Gesellschaft geführte Aktienbuch). Üblich bei deutschen Versicherungsaktien.
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