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Stammaktie

Die Stammaktie ist die in Deutschland gängige (Normal-)Form der Aktie. Sie verkörpert die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft (AG) mit den damit einhergehenden, durch Gesetz und Satzung festgelegten Aktionärsrechten und -pflichten.

(Wandelobligation, Wandelschuldverschreibung, convertible bond) Schuldverschreibung von Aktiengesellschaften, die ihrem Inhaber das Recht verbrieft, sie unter bestimmten Bedingungen in eine (mehrere) Aktie(n) der emittierenden Unternehmung umzutauschen. Der Inhaber einer Wandelanleihe hat aber keine Verpflichtung zur Wandlung. In diesem Falle hält er die Wandelanleihe bis zu ihrer Fälligkeit. Gegebenenfalls veräußert er den Titel früher. Bei Ausübung des Wandlungsrechts erfolgt, i. d. R. unter Zuzahlung, der Austausch von Wandelanleihen in eine (mehrere) Aktie(n). Somit wird Fremdkapital durch Eigenkapital substituiert, neue (zusätzliche) Liquidität fließt der Unternehmung u. U. in Form von Zuzahlungen zu. Außerdem verbessert sich die Eigenkapital/Fremdkapital-Relation.
Die Emission von Wandelanleihen ist gem. § 221 (1) AktG in Verbindung mit §§ 192, 193 AktG nur aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses möglich, der mindestens ¾ Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfassen muß. Der Vorstand erhält gem. § 221 (2) AktG die Ermächtigung zur Emission von Wandelanleihen für fünf Jahre, wobei gem. § 221 (4) AktG die Aktionäre auf Wandelanleihen ein Bezugsrecht haben.
Bis zur Ausübung des Wandlungsrechts (Zeitpunkt der Umwandlung) wird die Wandelanleihe wie eine normale Festzinsanleihe verzinst. Allerdings liegt der Nominalzins als Ausgleich für den Vorteil des Wandlungsrechts immer unter dem einer vergleichbaren Festzinsanleihe (in Deutschland durchschnittlich 100 bis 400 Basispunkte).

Bei der Emission einer Wandelanleihe sind neben den bei einer Industrieschuldverschreibung üblichen Komponenten (Laufdauer, Nominalzinssatz, Zinszahlungstermine, Disagio, Besicherung etc.) folgende Größen zusätzlich festzulegen:

   
 
 

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