Im Gegensatz zu Namensaktien werden Inhaberaktien nicht auf den Namen von Aktionären, sondern auf den jeweiligen Inhaber ausgestellt. Sie gehören zu den Inhaberpapieren. Diese Wertpapierform ermöglicht eine schnelle und formlose Übertragung nach § 929 BGB durch Einigung und Übergabe.
(bearer share, bearer stock)
Siehe auch: Aktienart
Die Inhaberaktie ist die am weitesten verbreitete Form eines Anteilscheines an einer Aktiengesellschaft. Die Aktie weist allein den Inhaber als Anteils eigner aus, das heißt, wer die Aktie in Besitz hat, dem stehen die Rechte und Pflichten eines Aktionärs zu (im Gegensatz zur namentlich gekennzeichneten Namensaktie). Inhaberaktien lassen sich ohne Schwierigkeiten übertragen und veräußern, sie sind daher die im Aktienhandel gebräuchlichsten Aktien.
Bankaktie, auf den jeweiligen Inhaber als Berechtigten daraus lautend. Der Eigentumsübergang erfolgt durch Einigung und Übergabe des Wertpapiers. Ggs.: Namensaktie.
Aktie, die auf den Inhaber lautet, d.h. bei der der Berechtigte in der Aktienurkunde nicht mit seinem Namen genannt wird. Folglich ist jeder Inhaber berechtigt, die durch die Aktie verbrieften Rechte auszuüben. Das Gegenstück sind Namensaktien, die auf den Namen des Berechtigten lauten, der im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen wird. Nach § 10 Abs. 2 AktG dürfen Inhaberaktien erst ausgegeben werden, wenn der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist. Solange das nicht der Fall ist, müssen Aktien auf den Namen lauten. Das bedeutet nicht, dass die Gesellschaft für diesen Zeitraum Namensaktien ausgeben muss. Es genügt auch, dem Aktionär seine Rechte auf einem Zwischenschein (Interimsschein) zu verbriefen, der auf den Namen lauten muss (vgl. §10 Abs. 3 AktG). Inhaberaktien sind in der Bundesrepublik Deutschland die häufigste Aktiengattung. Ihre Bedeutung als Finanzierungsinstrument liegt in ihrer leichten Übertragbarkeit (Fungibili- tät). Als Inhaberpapiere werden sie durch Einigung und Übergabe übertragen und sind deshalb für den Börsenhandel besonders gut geeignet. Literatur: Gessler, EJHefermehl, WJEckardt, UJ Kropff, B. u.a., Aktiengesetz, Kommentar, Bd. I, München 1973/84, Erl. zu § 10.
sind Aktien, deren Rechte und Pflichten sich auf den jeweiligen Inhaber, d.h. Eigentümer beziehen. Die Übertragung der Rechte und Pflichten erfolgt durch Verkauf der Aktie. Gegenstück: Namensaktie.
Als Inhaberaktien (im Gegensatz zu Namensaktien) werden Aktien be zeichnet, bei denen der Berechtigte in der AktienUrkund e nicht namentlich genannt wird und somit jeder Inhaber legitimiert ist, die mit der Inhaberak tie verbundenen Rechte auszuüben. Inhaberaktien sind durch Einigung und Übergabe übertragbar und damit als fungible Wertpapiere (Effekten) für einen börsenmäßigen Handel her vorragend geeignet. Inhaberaktien sind die in der Bundesrepublik Deutschland vorherrschende Aktien art. § 24 AktG bestimmt, daß Aktien im Regelfall als Inhaberaktien auszu stellen sind.
Siehe auch: Inhaberpapiere.
(A)(deutsches Recht). Sie beurkundet, dass der Inhaber der Urkunde mit einem bestimmten Betrag oder Bruchteil als Aktionär an der AG beteiligt ist. Die Wertpapierausstellung ist nur noch deklaratorisch, weil die Handelsregistereintragung die Mitgliedschaft zum Entstehen bringt. (B) (österreichisches Recht). Inhaberaktien sind Aktien, die im Gegensatz zu Namensaktien auf keinen namentlich Bezeichneten oder dessen Order lauten, sondern den jeweiligen Inhaber des Wertpapiers berechtigen. Sie können nur nach voller Einzahlung des Nennbetrages bzw des allenfalls bestehenden höhere Ausgabebetrages ausgegeben werden (§ 10 Abs. 2 öAktG). In der Satzung der AG ist festzulegen, ob die Aktien in Form von Namens- oder Inhaberaktien ausgegeben werden (§ 17 Z 3 öAktG).
Aktie, die auf den Inhaber lautet. I. dürfen nur ausgegeben werden, wenn zuvor die Einlage zur Gänze eingezahlt wurde. Diese Aktien sind bestens für den Börsenhandel geeignet, da ihre Übertragung durch bloße Einigung und Übergabe erfolgen kann. Die Beziehung zwischen der Aktiengesellschaft und dem Aktionär ist anonym. Gegensatz: Namensaktie.
Aktien (auch Schuldverschreibungen und Schecks), die nicht auf einen bestimmten Namen ausgestellt sind und bei denen die vom Aussteller verbriefte Leistung ohne namentliche Zuordnung dem Inhaber zusteht.
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