(Anteilschein, Anrechtschein, Interimsschein) Urkunde, die eine Aktiengesellschaft bei der Gründung bzw. einer Kapitalerhöhung an ihre Aktionäre vor Ausstellung der eigentlichen Aktienurkunden ausgibt. Der Zwischenschein ist ein Orderpapier. Er muß gem. § 10 (3) AktG auf Namen lauten und den gleichen Mindestnennbetrag wie die Aktien aufweisen. Vor Eintragung einer AG (bzw. einer Kapitalerhöhung) ins Handelsregister darf der Zwischenschein nicht ausgegeben werden.
Der Zwischenschein, auch als Anrechts- oder Interimsschein bezeichnet, ist eine Urkunde, die eine Aktiengesellschaft bei der Gründung oder Kapitalerhöhung an ihre Aktionäre vor Ausstellung der eigentlichen Aktienurkunden ausgibt. Der Zwischenschein ist ein Orderpapier, das gemäß § 10 Abs. 3 AktG auf den Namen lauten muß.
Siehe auch: Interimsschein
(Anrechtschein, Interimsschein) Urkunde, die eine Aktiengesellschaft bei der Gründung bzw. einer Kapitalerhöhung an ihre Aktionäre vor Ausstellung der eigentlichen Aktienurkunden ausgibt. Der Zwischenschein ist ein Orderpapier, der auf den Namen lauten (Namensaktie) und den gleichen Mindestnennbetrag wie Aktien aufweisen muss. Er darf nicht vor Eintragung der AG (bzw. einer Kapitalerhöhung) ins Handelsregister ausgegeben werden.
(Interimsschein, österreichisches Recht). Vor voller Einzahlung des Nennbetrages bzw. des allenfalls bestehenden höheren Ausgabebetrages erhalten die aus Inhaberaktien Berechtigten lediglich Zwischenscheine anterimsscheine). Diese müssen auf Namen lauten (§ 10 Abs 4 öAktG) und werden wie Namensaktien übertragen (§ 61 Abs 6 öAktG, § 62 Abs 4 öAktG).
(Anrechtsschein, Interimsschein). Urkunde, die von einer Aktiengesellschaft bei der Gründung bzw. einer Kapitalerhöhung vor Ausstellung der Aktienurkunden an die Aktionäre ausgegeben wird.
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