Inhaberpapiere sind diejenigen Wertpapiere, die den jeweiligen Inhaber ohne einen zusätzlichen Nachweis als berechtigt ausweisen, die mit dem Wertpapier verbundenen Rechte geltend zu machen. Die Übertragung auf einen neuen Eigentümer erfolgt durch Einigung und einfache Übergabe des Papiers. Inhaberpapiere sind z. B. die Inhaberaktie oder der Inhaberüberbringerscheck.
sind Wertpapiere, bei denen die verbrieften Rechte vom Inhaber, d.h. Eigentümer, geltend gemacht werden können (u.U. auch durch einen Besitzer, der unberechtigt über das Papier verfugt). Für Inhaberpapiere gilt der Satz: »Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier.« Das Papier wird wie eine Sache ge- und verkauft. Inhaberpapiere sind z.B.: Inhaberaktien, evtl. Wechsel (Indossament), Inhaberscheck (Scheck), Inhaberschuldverschreibung (Schuldverschreibung).
Nicht auf den Namen lautende Wertpapiere (z. B. Aktien, Schuldverschreibungen, Schecks), in denen der Aussteller die Leistung allein dem jeweiligen Inhaber, nicht einer bestimmten Person verspricht.
Wertpapier, das den jeweiligen Besitzer ohne zusätzlichen Nachweis als Eigentümer (Eigentum) und Forderungsberechtigten (-~ Forderung) des in der Urkunde verbrieften Rechtes legitimiert. »Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier.«
Orderpapier, Namensaktien
Wertpapier, welches dadurch gekennzeichnet ist, daß jeder Inhaber ohne die Verpflichtung eines Berechtigungsnachweises am Papier, das verbriefte Recht geltend machen kann. Bei einem Inhaberpapier wird das verbriefteRecht durch Übereignung des Papiers (Einigung und Übergabe gem. § 929(1) BGB) übertragen.
Vergleiche mit Orderpapier
Ein Wertpapier, das durch Einigung und Übergabe nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen werden kann. Der Erwerb kann auch gutgläubig rechtswirksam vom Nichteigentümer erfolgen. Wer Besitzer des Papiers ist, gilt als Eigentümer, es sei denn, jemand beweist ihm das Gegenteil. Diese Eigenschaft erleichtert die Übertragbarkeit und gibt dem Erwerber eine hohe Rechtssicherheit. Inhaberpapiere sind z.B. die meisten Effekten, aber auch Schecks.
Auf den Inhaber (Inhaberklausel) lautendes Wertpapier, dessen verbriefte Rechte somit vom jeweiligen Inhaber (Besitzer) geltend gemacht werden können. Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Inhaberpapiere weisen eine besonders hohe Fun-gibilität auf, da das Eigentum an einem Inhaberpapier wie bei allen übrigen beweglichen Sachen gem. § 929 BGB durch Einigung und Übergabe zwischen den Vertragspartnern übertragen werden kann. Die Bez. »Inhaberpapier« deutet an, dass der jeweilige Inhaber des Wertpapiers auch regelmässig der Berechtigte ist; er wird im Wertpapier nicht namentlich genannt. Auf Grund seines sachenrechtlichen Charakters eignet sich das Inhaberpapier für eine schnelle Übertragung. Dabei folgt das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier, d.h. mit der Übertragung des Eigentums am Wertpapier wird gleichzeitig die im Wertpapier verbriefte Forderung übertragen. Inhaberpapiere sind z.B. Inhaberaktien, i.d.R. auch Pfandbriefe, Obligationen und aus praktischer Sicht auch mit Blankoindossament versehene Wertpapiere. Ggs.: Namenspapier, Orderpapier.
Wertpapier
ist ein Wertpapier, dessen Rechte allein an den Besitz der Urkunde und nicht an eine (namentlich) bestimmte Person gebunden sind. Jeder, der das Papier in den Händen hält, kann das verbriefte Recht geltend machen. Die Übertragung erfolgt durch Einigung und Übergabe der Urkunde.
Wertpapiere, auch Schecks, bei denen die Leistung dem jeweiligen Inhaber zusteht.
Siehe auch: Inhaberaktien
Wertpapier, bei dem der Berechtigte namentlich nicht genannt ist; jeder Inhaber ist legitimiert, die Rechte aus dem I. zu beanspruchen. Gegensatz: Orderpapier.
Wertpapier. Das Eigentum an einem Inhaberpapier wird wie bei allen übrigen beweglichen Dingen durch Einigung und Übergabe zwischen den Vertragspartnern übertragen. Der Inhaber des Wertpapiers gilt auch meist als der Berechtigte. Er ist in der Urkunde nicht namentlich benannt. Aufgrund seines sachenrechtlichen Charakters eignet sich das Inhaberpapier für eine schnelle Übertragung. Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Das bedeutet: Mit der Übertragung des Eigentums am Wertpapier wird gleichzeitig die im Wertpapier verbriefte Forderung übertragen. Beispiele für Inhaberpapiere sind: Inhaberaktien, Pfandbriefe, Obligationen, Versicherungsscheine.
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