Nach deutschem Scheckgesetz ein Scheck, der ausdrücklich an den jeweiligen «Inhaber» oder an eine bestimmte Person mit dem Zusatz «oder Überbringer», «oder Inhaber» und ähnliches oder aber ohne Angabe einer bestimmten Person als Schecknehmer zahlbar gestellt ist.
Auf den Inhaber lautender Scheck. In Deutschland Normalfall (Überbringerscheck), obwohl dieser vom Gesetz her Orderpapier ist und erst durch die Inhaberklausel zum Inhaberpapier wird. Ggs.: Orderscheck.
Scheck, der von jedem Inhaber zum Inkasso vorgelegt werden kann („Zahlen Sie gegen diesen Scheck an oder Überbringer").
Vorhergehender Fachbegriff: Inhaberpapiere | Nächster Fachbegriff: Inhaberschuldverschreibung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|