Nach deutschem Scheckgesetz ein Scheck, der zugunsten einer bestimmten Person (Schecknehmer) mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk «an Order» zahlbar gestellt ist. Er ist mittels Indossament übertragbar. Im Falle der Indossierung ist die Person förmlich berechtigt, Zahlung gegen den Scheck zu empfangen, die durch eine geschlossene Indossamentenkette auf der Scheckrückseite ausgewiesen ist.
An Order lautender Scheck, Scheck mit (positiver) Orderklausel. Kann nur durch Indossament und Übergabe des indossierten Papiers übertragen werden. Prinzipiell ist die Orderklausel überflüssig, da der Scheck ohnehin ein geborenes Orderpapier ist, es sei denn, er wird - wie vor allem in Deutschland - als Inhaberscheck ausgestaltet. In Deutschland kommen Orderschecks kaum vor, da Schecks mit Überbringerklausel, d.h. Inhaberschecks, absolut dominieren; wohl aber international, vor allem in angelsächsischen Ländern gebräuchlich. Die bezogene Bank, die einen Orderscheck einlösen soll, muss die formale Legitimation des Vorlegenden prüfen (Legitimationsprüfung). Zur Vermeidung der Schwerfälligkeit bei Übertragung und Einlösung hat die deutsche Bankwirtschaft das Orderscheckabkommen geschlossen. Ggs.: Inhaberscheck (Überbringerscheck). Anders: Rektascheck.
Die Übertragung der Rechte eines Orderschecks, der durch den Zusatz bei der Angabe des Scheckempfängers „... oder Order”, „... or order” o.Ä. gekennzeichnet ist, erfolgt nicht allein durch Übergabe des Schecks, sondern zusätzlich durch Indossament. Ein Scheckberechtigter hat sich bei Orderschecks — im Gegensatz zu Inhaber-(Überbringer-)schecks — durch eine lückenlose Kette von Indossamenten auszuweisen.
Ein Orderscheck ist ein Scheckvordruck, der durch ein zusätzliches Indossament zu einem Orderpapier wird. Orderschecks können nur vom legitimierten Empfänger eingelöst werden. Ein Orderscheck ist ein geborenes Orderpapier, sodass die in der Praxis übliche Orderklausel auf dem Scheck rechtlich entbehrlich ist. Einlösende Kreditinstitute sind verpflichtet, bei der Einlösung die Indossamente und die Legitimation zu überprüfen.
Siehe auch: Orderpapiere
Scheck, der mittels Indossament auf den Begünstigten übertragen werden kann bzw. übertragen worden ist. Ein O. kann nur von demjenigen zum Inkasso vorgelegt werden, der sich als letzter Berechtigter einer geschlossenen Indossamentenkette ausweisen kann („Zahlen Sie gegen diesen Scheck an oder Order").
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