Bei der Kontoeröffnung nach der Abgabenordnung und bei Bargeschäften nach dem Geldwäschegesetz vorgeschriebene Prüfung der Übereinstimmung der Person des Verfügungsberechtigten mit den von ihm gemachten Angaben. Bei der Prüfung nach dem Geldwäschegesetz ist nur der Bundespersonalausweis oder ein Reisepass zulässig. Bei Konten, über die so gut wie keine Bargeschäfte laufen, z.B. bei Bausparkonten, genügen grundsätzlich auch andere amtliche mit Lichtbild versehene Ausweispapiere. Die Prüfung muss mindestens die Übereinstimmung des Lichtbildes mit der persönlich anwesenden Person und die Übereinstimmung der dabei vollzogenen Unterschrift mit derjenigen auf dem Dokument beeinhalten. Das vorgelegte Dokument darf nicht abgelaufen sein. Wird kein Personalausweis verwendet, ist die Richtigkeit der Anschrift ebenfalls in geeigneter Weise zu prüfen.
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