Das Scheckgesetz (SchG) vom 14. August 1938 löste das erste deutsche Scheckgesetz vom 11. März 1908 ab und basiert auf den Empfehlungen der Genfer Scheckrechts-Konferenz, die im Februar und März 1931 tagte. Es trat am 1. April 1934 in Kraft und ist bis heute in unveränderter Form gültig.
Das Scheckgesetz regelt die gesetzlichen Grundlagen des Scheckverkehrs und bestimmt die Rechtsfolgen für dieses Zahlungsverkehrsinstrument. Ein hoher Grad von Rechtssicherheit für den Scheckverkehr ist die hauptsächliche Intention des SchG. Diese hohe Rechtssicherheit gewährleistet die allgemeine Akzeptanz des Schecks als Wertpapier von hoher formaler und sachlicher Strenge (sogenannte Scheckstrenge). Artikel 1 des Scheckgesetzes bestimmt die sechs Bestandteile eines Schecks. Zuerst einmal muß der Scheck durch einen Aufdruck als solcher zu erkennen sein, das heißt, es muß das Wort »Scheck« auf der Urkunde vorkommen, beispielsweise in der Formulierung »Zahlen Sie gegen diesen Scheck«. Des weiteren muß der Scheck enthalten: den Scheckbetrag, die bezogene Bank und den Zahlungsort (z.B. Commerzbank Berlin, Stadtsparkasse Köln), den Ausstellungsort und die Unterschrift des Ausstellers. Neben diesen formalen Kriterien für den Scheck regelt das Scheckgesetz unter anderem auch die Fragen der Haftung, des Regresses sowie der Fristen für Einlösung, Widerruf und Protest.
Abk.: SchG. von 1933, mit späteren Änderungen. Grundlage des deutschen Scheckrechts.
(ScheckG) vom 14.08.1933 (RGB1. 597); zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I 2850) m. W. v. 01.08.2002. http://deiure.org/gesetze/ScheckG
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