Scheck, der durch den Vermerk des Ausstellers «nicht an Order» (Rektaklausel) zum Rektapapier gemacht worden ist. Eine Weitergabe durch Indossament ist ausgeschlossen und nur durch Zession zulässig.
Scheck, der durch Vermerk »nicht an Order« (Rekta-, negative Orderklausel) zum Rektapapier gemacht worden ist. Weitergabe durch Indossament ist ausgeschlossen und nur durch gewöhnliche Abtretung zulässig. In Deutschland ohne praktische Bedeutung.
Der Scheck kann durch den Vermerk Nicht an Order"oder einen ähnlichen Zusatz zum Rektapapier gemacht werden. Die Indossierung (Indossament) ist dann ausgeschlossen. Der Rektascheck kommt in der Praxis im allgemeinen nicht vor.
Seltene Form der Scheckdeklaration. Durch den Zusatz »Nicht an Order« wird ein Scheck zu einem Rektascheck. Dieses schließt dann die Weitergabe mit einem Indossament aus. Der Scheck kann nur durch den namentlich genannten Begünstigten eingelöst werden.
Scheck, der nur vom namentlich in der Urkunde Genannten zum Inkasso vorgelegt werden kann („Zahlen Sie gegen diesen Scheck .... an X. X. nicht an Order").
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