Wertpapier, das auf eine bestimmte Person lautet. Kraft Gesetzes ist es kein Orderpapier, d. h., daß es weder formlos noch per Indossament übertragen werden kann. Grundsätzlich muß damit der zur Zahlung Verpflichtete direkt an die genannte Person leisten. Es sei denn, daß die Rechte aus dem Rektapapier abgetreten worden sind. Vgl.: Inhaberpapier, Orderpapier.
Wertpapier, welches nur den namentlich genannten Inhaber (Namensaktie) oder dessen Rechtsnachfolger zu den in diesem Papier verbrieften Ansprüchen berechtigt.
Wertpapier, das nicht durch Indossament weitergegeben werden kann. Der Anspruch kann nur schuldrechtlich abgetreten werden. Ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte ist aber durch die Zession nicht möglich. Ein geborenes Orderpapier kann durch die Klausel „nicht an Order“ zum Rektapapier gemacht werden.
Auch: Namenspapier. Wertpapier, das eine Rektaklausel trägt und demzufolge nur durch förmliche Abtretung (Zession) übertragen werden kann. Weitergabe durch Indossament ist nicht möglich. In dem Papier wird eine bestimmte benannte Person als Berechtigter angeführt. Bei Rektapapieren folgt - umgekehrt wie bei Wertpapieren - das Recht an dem Recht aus dem Papier. Da Übertragung von Rektapapieren entspr. der Abtretung von Forderungen erfolgt, geniesst der gutgläubige Erwerber keinen besonderen Schutz.
Wertpapier, das auf den Namen einer bestimmten Person lautet und aus dem nur der namentlich genannte Inhaber oder sein Rechtsnachfolger zur Geltendmachung des verbrieften Anspruchs berechtigt ist. Die Rechte daraus können nicht nach sachenrechtlichen, sondern nur nach forderungsrechtlichen Vorschriften übertragen werden (Zession).
Wertpapier
Registered Securities, Titre Nominatif, Valeurs Nominatives, Namenspapiere Wertpapiere, die nicht durch Indossament übertragbar sind, sondern in denen eine bestimmte, namentlich genannte Person als Berechtigter bezeichnet ist. Sie können nur auf dem Wege der Zession übertragen werden. Daher genießt der gutgläubige Erwerber keinen besonderen Schutz.
sind Namenspapiere. Die im Wertpapier bezeichneten Rechte stehen nur der bestimmten Person oder deren Rechtsnachfolger (z.B. Erbe) zu. Die Übertragung der Rechte erfolgt durch Abtretung und üblicherweise auch Übergabe der Urkunde. Gleiches gilt für den Rektawechsel; dieser kann nicht nur durch Indossament, sondern durch normale Abtretung übertragen werden (Art. 11 Abs. 2 WG).
Auf einen bestimmten Inhaber lautendes Wertpapier, dessen Ansprüche nur von diesem oder seinem Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können. Rechte aus einem Rektapapier können nur nach forderungsrechtlichen Vorschriften, z. B. durch eine Abtretung, übertragen werden (§§ 398 ff. BGB).
Wertpapier, das auf den Namen einer bestimmten Person lautet; nur diese (oder ihr Rechtsnachfolger) kann den verbrieften Anspruch geltend machen; z. B. Rektascheck und Rektawechsel. Die Übertragung erfolgt durch Zession. Vgl. Orderpapier.
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