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Rektaklausel

Indossament
Rektaklausel Diese Klausel hat folgenden Wortlaut: „Nicht an Order." Hierdurch schließt der Aussteller einer Urkunde die Indossierung (Übertragung auf einen Dritten) aus. Die Klausel ist in der Praxis wenig gebräuchlich.


Vermerk auf einem Wechsel oder Scheck mit der negativen Orderklausel «nicht an Order». Sie untersagt die Indossierung (Indossament) des Wechsels oder des Schecks. Diese werden damit zu Rektapapieren und können nur noch auf dem Wege der Zession übertragen werden.

Auch: negative Orderklausel. Wechsel mit Rektaklausel »nicht an Order«.

Negative Orderklausel; Vermerk: „Nicht an Order". Dadurch wird eine Übertragung mittels Indossament ausgeschlossen.

Durch eine Rektaklausel wird eine Übertragung in Form eines Indossaments ausgeschlossen. Dieses erfolgt durch den Zusatz: »Nicht an Order«. Es handelt sich insoweit um eine negative Orderklausel. Übertragung dann nur im Wege der Zession möglich.

(negative Orderklausel). „Nicht an Order". Durch diesen Vermerk können geborene Orderpapiere zu Rektapapieren gemacht werden; z. B. kann dadurch der Aussteller eines Wechsels oder Schecks dessen Indossierung unterbinden.

Vorhergehender Fachbegriff: Rektaindossament | Nächster Fachbegriff: Rektakonnossement



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