Indossament
Indossament, dessen negative Orderklausel zum Beispiel «nicht an Order» eine Indossierung untersagt. Somit muß der Indossant denjenigen Personen gegenüber nicht haften, an die der Wechsel oder Scheck weiterindossiert wird.
Von einem Indossanten eines Wechsels bei seinem Indossament angebrachte Rektaklausel. Nach seinem Willen soll sein »Nachmann« den Wechsel nur mit der Wirkung der gewöhnlichen Abtretung weitergeben dürfen. Wenn der Wechsel gleichwohl weiter indossiert wird, so haftet der Rektaindossant den Nachmännern seines Indossatars nicht. In der Praxis sehr selten.
Indossament
Durch den Zusatz “nicht an Order” o.Ä. im Indossament entsteht ein Rektaindossament. Dies bewirkt, dass die Haftung des Indossanten nur gegenüber seinem unmittelbaren Indossatar gilt, nicht dagegen gegenüber eventuellen weiteren Indossanten.
Rektaklausel.
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