Stimmrecht der Aktionäre. Es handelt sich hierbei um das bedeutendste mitgliedschaftliche und autonom ausübbare Verwaltungsrecht des Aktionärs. Grundsätzlich gewährt jede Aktie das Stimmrecht, welches nach Aktiennennbeträgen ausgeübt wird (§ 134 Abs. 1 AktG). Dies bedeutet, daß Aktien mit einem mehrfachen Nennbetrag ein dem kleinsten Nennbetrag entsprechend mehrfaches Stimmrecht haben. Das Prinzip wird durchbrochen durch
(1) die Stimmrechtserweiterung bei Mehrstimmrechtsaktien bzw. Stimmrechtsvorzugsaktien (Vorzugsaktien),
(2) Stimmrechtsbegrenzung durch die statuarische Verankerung eines Höchststimmrechts und
(3) Stimmrechtsaufhebung bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien.
Die Stimmrechtsausübung erfolgt im Rahmen der Hauptversammlung durch den Aktionär oder einen schriftlich legitimierten Bevollmächtigten. Im Falle einer Sicherungsübereignung kann das Stimmrecht durch den Sicherungseigentümer oder einen Treuhänder ausgeübt werden. Die Form der Stimmrechtsausübung richtet sich gem. § 134 (4)AktG nach der Satzung.
>>> Stimmrecht des Aktionärs.
durch die Aktie verbrieftes Mitgliedschaftsrecht (§ 12 Abs. 1 AktG), das jedem Aktionär zusteht und nach § 134 AktG nach Aktiennennbeträgen ausgeübt wird. Grundsätzlich entsteht das Stimmrecht mit der vollständigen Leistung der Einlage, jedoch kann die Satzung bestimmen, dass das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmässige Mindesteinlage geleistet ist (§134 Abs. 2 AktG). Die Ausübung des Stimmrechts kann mit schriftlicher Vollmacht auf Bevollmächtigte übertragen werden (§ 134 Abs. 3 AktG). Das Stimmrecht kann dem Aktionär nicht entzogen werden, es kann jedoch durch die Satzung beschränkt werden, z.B. in der Weise, dass kein Aktionär mehr als eine bestimmte Anzahl von Stimmrechten haben darf (§ 134 Abs. 1 Satz 2 AktG). Bei der Berechnung einer nach Gesetz oder Satzung erforderlichen Kapitalmehrheit bleiben derartige Beschränkungen jedoch ausser Betracht. Aktien mit mehrfachem Stimmrecht (Mehrstimmrechtsaktien) sind grundsätzlich unzulässig, können jedoch in Ausnahmefällen mit besonderer behördlicher Genehmigung ausgegeben werden (§ 12 Abs. 2 AktG). Vorzugsaktien dürfen ohne Stimmrecht ausgegeben werden (§ 12 Abs. 1 AktG). Verpflichtet sich ein Aktionär gegenüber einem anderen Aktionär oder einem sonstigen Dritten, sein Stimmrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, so ist ein solcher Vertrag grundsätzlich gültig. In zwei Fällen sind derartige Stimmbindungsverträge jedoch nichtig, nämlich wenn sich der Aktionär verpflichtet, entweder nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines abhängigen Unternehmens das Stimmrecht auszuüben oder für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu stimmen (§ 136 Abs. 2 AktG). In beiden Fällen würde sonst die Verwaltung der Gesellschaft Einfluss auf das Abstimmungsergebnis der Hauptversammlung gewinnen. Literatur: Gessler, E./Hefermehl, W./Eckardt, UJ Kropff B. u.a., Aktiengesetz, Kommentar, Bd. II, München 1973/74, Erl. zu §§ 134 und 136 AktG.
steht dem Aktionär als zentrales Mitgliedschaftsrecht in Höhe seiner Beteiligungsquote (Aktie) auf der Hauptversammlung zu und gewährt ihm unmittelbar Einfluss. Die Ausübung des Aktienstimmrechts durch Bevollmächtigen, vor allem durch die Depotbank (Aktienurkunde) oder eine Aktionärsvereinigung, ist der Regelfall.
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